Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl verstößt nicht gegen das EU-Verbot der Altersdiskriminierung
Vor Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen ist im Rahmen einer Sozialauswahl u.a. das Alter der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Dies verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Eine hiermit verbundene Schlechterstellung jüngerer Arbeitnehmer ist durch rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt gerechtfertigt.
Die beklagte Arbeitgeberin wollte aus dringenden betrieblichen Gründen Arbeitsplätze abbauen. Sie einigte sich mit dem Betriebsrat auf eine Auswahlrichtlinie. Die junge Klägerin gehörte zu den zu kündigenden Arbeitnehmern. Ihre Kündigungsschutzklage hatte jedoch in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin durfte im Rahmen der Sozialauswahl insbesondere das Alter der Arbeitnehmerin berücksichtigen. Die Besserstellung älterer Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Sie führt zwar zu einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters. Diese ist aber durch rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt gerechtfertigt, da sie den mit steigendem Lebensalter regelmäßig sinkenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung trägt.
Urteil des BAG vom 15.12.2011
Aktenzeichen: 2 AZR 42/10