Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses
DerMitarbeiter war der Ansicht, er habe einen Anspruch darauf, dass ihm in der Leistungsbeurteilung attestiert werde, er habe die vereinbarten Ziele nachhaltig und erfolgreich verfolgt. Wenn die Formulierung „erfolgreich“ weggelassen werde, so indiziere dies, der Mitarbeiter hab ihm gesetzte Ziele nicht erreicht. Dies treffe nicht zu und erhalte zudem eine derart negative Bewertung, dass die Arbeitgeberine verpflichtet sei, eine solche Schlechtleistung durch ihn zu beweisen. Dasselbe gelte für die Formulierung, er habe Aufgaben und Verantwortung delegiert. Hier sei zwingend zu ergänzen, dass er dies in angemessenem Umfang getan habe. Das neue Zeugnis sei schließlich vollständig und nicht nur mit der ersten Seite auf Firmenbriefpapier auszustellen.
Die Arbeitgeberin hielt dagegen, dass der Mitarbeiter keinesfalls vollumfänglich gute Arbeitsleistungen erbracht habe. So habe es seitens einiger Arbeitnehmer massive Beschwerden gegen den Mitarbeiter und dessen Führungsverhalten gegeben. Wolle der Mitarbeiter eine bessere Benotung erreichen, so obliege ihm hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage vollumfänglich stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung als überwiegend unbegründet zurück.
Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt, dass der Arbeitgeber darlegen – und notfalls beweisen – muss, wenn er dem Arbeitnehmer nur eine unterdurchschnittliche Leistung bescheinigen möchte. Vorliegend wollte die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter jedenfalls in den streitgegenständlichen Bereichen nur eine unterdurchschnittliche Leistung zusprechen. Wer Ziele zwar nachhaltig, aber nicht erfolgreich verfolgt und wer delegiert, aber nicht in angemessenem Umfang, der arbeitet unterdurchschnittlich. Nach den dargestellten Grundsätzen traf damit die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast. Dieser war sie jedoch nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
Unter dem Aspekt der Selbstbindung ist der Arbeitgeber zudem gehalten, von getroffenen Bewertungen – insbesondere in einem Zwischenzeugnis – nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abzuweichen, solange eine geänderte Tatsachengrundlage dies nicht rechtfertigt. Der Arbeitgeber ist für den Zeitraum, den das Zwischenzeugnis erfasst, grundsätzlich auch hinsichtlich des Inhalts des Endzeugnisses gebunden. Genügt das erteilte Zeugnis – wie hier – den dargelegten Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer die Berichtigung des Arbeitszeugnisses oder dessen Ergänzung verlangen
Abzuweisen war die Klage jedoch teilweise insoweit, als dass auch beantragt worden war, das Zeugnis „vollständig“ auf Geschäftspapier gedruckt zu erteilen ist. Soweit der Arbeitgeber in seiner externen Kommunikation ausschließlich Firmenpapier verwendet, ist auch ein Arbeitszeugnis hierauf zu erstellen. Dies bezog sich vorliegend jedoch nur auf die erste Seite. Die Arbeitgeberin konnte unbestritten vortragen, dass sie üblicherweise die zweite Seite bei der Korrespondenz mit Dritten nicht auf Firmenpapier ausstellt. Dies erschien auch nachvollziehbar, da eine derartige Vorgehensweise nicht unüblich erscheint. Insofern konnte die Arbeitgeberin nunmehr nicht dazu verpflichtet werden, das Zeugnis des Mitarbeiters „vollständig“ auf Geschäftspapier zu erteilen. Dieser Anspruch beschränkte sich auf die erste Seite.