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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Anspruch auf Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit

Anspruch auf Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit

Elterngeld Plus kann auch dann beansprucht werden, wenn ein Elternteil während der Partnerschaftsbonusmonate für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält.

Anspruch auf vier zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus haben Eltern, die zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind und ihr Kind in dieser Zeit gemeinsam betreuen. Der Partnerschaftsbonus soll Mütter und Väter darin unterstützen, ihre eigene Lebensgrundlage und die ihrer Familie zu sichern, und dazu beitragen, dabei zugleich die partnerschaftliche Aufgabenteilung in der Familie zu stärken.

Ein Vater erhielt für den 14. bis 17. Lebensmonat seines Sohnes Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus. Wie zuvor mit seinem Arbeitgeber vereinbart, arbeitete er zu Beginn dieser Monate nur noch 30 Stunden wöchentlich. Nach einer guten Woche wurde er arbeitsunfähig, erhielt für sechs Wochen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers und sodann Krankengeld bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit. Anschließend nahm er seine Tätigkeit wieder auf.

Die Behörde hob die Leistungsbewilligung auf und forderte das Elterngeld Plus von dem Vater zurück. Nach den Richtlinien des Bundesfamilienministeriums zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sei der Vater mit dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung und Einsetzen des Krankengeldbezugs nicht mehr erwerbstätig gewesen.

Die hiergegen von dem Vater gerichtete Klage hatte vor dem Landessozialgericht Erfolg. Die krankheitsbedingte Unterbrechung der Berufstätigkeit des Vaters hat es als unschädlich angesehen, weil vertraglich eine Stundenzahl vereinbart gewesen sei, die den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Es widerspreche dem gesetzgeberischen Ziel der Förderung einer partnerschaftlichen Aufgabenteilung der Eltern, wenn der Anspruch auf den Partnerschaftsbonus von Zufallsfaktoren wie dem Eintritt einer Krankheit abhänge.

Mit ihrer Revision rügte die Behörde erfolglos eine Verletzung des § 4 Abs. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG (in der 2017 geltenden Fassung). Die Aufhebung und Rückforderung erfolgten zu Unrecht. Eltern sind auch dann „erwerbstätig“, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht ausüben können, jedoch das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird. Eine andere Auslegung des BEEG widerspricht dem Ziel des Elterngeld Plus, die partnerschaftliche Betreuung des Kindes bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit beider Eltern wirtschaftlich abzusichern.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.09.2023

Aktenzeichen: B 10 EG 2/22 R