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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kündigung des Verwaltungsdirektors des RBB wirksam

Kündigung des Verwaltungsdirektors des RBB wirksam

Das Arbeitsgericht hat die Klage des Verwaltungsdirektors des RBB gegen die Beendigung seines Dienstverhältnisses zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts ist der zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag aufgrund der überaus üppigen Regelungen zum nachvertraglichen Ruhegeld sittenwidrig und daher nichtig.

Der Verwaltungsdirektor des RBB wendete sich im Wesentlichen gegen die Beendigung seines Dienstverhältnisses. Der RBB vertrat die Auffassung, das Dienstverhältnis sei wegen der im Dienstvertrag enthaltenen Regelungen zum nachvertraglichen Ruhegeld bereits nichtig und erklärte die einseitige Lösung vom Dienstverhältnis. Zeitgleich erklärte er die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses. Begründet wurde die Kündigung u.a. mit der Unterzeichnung der Zulage für den ARD-Vorsitz durch den Verwaltungsdirektor, der auch für die Finanzen des RBB zuständig war. U.a. diese Zulage verlangt der RBB nunmehr widerklagend von dem Verwaltungsdirektor zurück. In dem Rechtsstreit ging es außerdem um die Frage, ob der Verwaltungsdirektor einen Anspruch auf lebenslanges Ruhegeld sowie auf Hinterbliebenenversorgung hat.

Das Arbeitsgericht hat die Klage des Verwaltungsdirektors  in wesentlichen Teilen abgewiesen. Die Widerklage des RBB hat das Gericht ebenso überwiegend abgewiesen.

Der zuletzt im Jahr 2018 geschlossene Dienstvertrag ist aufgrund der Regelungen zum nachvertraglichen Ruhegeld sittenwidrig im Sinne des § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und daher nichtig. Daher konnte sich der RBB einseitig von dem Vertrag mit dem Verwaltungsdirektor lossagen. Auf die Wirksamkeit der erklärten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses kam es daher streitentscheidend nicht mehr an.

Auf Basis der vertraglichen Regelung sollte dem Verwaltungsdirektor nach Ablauf des Vertrages – bereits vor Erreichen des Rentenalters – ein Ruhegeld gezahlt werden, ohne dass der Verwaltungsdirektor hierfür eine Leistung hätte erbringen müssen. Das Ruhegeld errechnet sich auf der Grundlage des Gehalts i.H.v. zuletzt ca. 20.900 EUR brutto monatlich. Daneben sollte der Verwaltungsdirektor weitgehend auch aus anderen Quellen Einkünfte oder Versorgungen beziehen können, ohne dass diese auf das Ruhegeld anzurechnen gewesen wären.

Hierin war in der Gesamtbetrachtung ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu sehen. Die Verpflichtung des RBB zur Zahlung des Ruhegelds ging weit über eine Kompensation für das Arbeitsplatzrisiko aufgrund der Befristung des Dienstvertrages für die Amtsdauer als Verwaltungsdirektor hinaus. Die Vereinbarung des Ruhegelds widersprach außerdem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, an die der RBB als Anstalt des öffentlichen Rechts gebunden ist. Schließlich gefährdete der Vorwurf der Verschwendung von Rundfunkgebühren den Ruf und die Existenz des öffentlichen Rundfunks. Aufgrund der Nichtigkeit des Dienstvertrages hat der Verwaltungsdirektor keinen Anspruch auf Ruhegeldzahlungen und Hinterbliebenenversorgung.

Die Widerklage des RBB war überwiegend abzuweisen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der ARD-Prämie für den ARD-Vorsitz bestand nur im Umfang von einem Drittel. Im Übrigen traf den RBB ein Mitverschulden für das Zustandekommen der Vereinbarung. Auch kann der RBB die Entgeltfortzahlung, die ser während der Arbeitsunfähigkeit des Verwaltungsleiters in der Zeit des nichtigen Arbeitsvertrages geleistet hatte, nicht zurückfordern.

Gegen diese Entscheidung ist für beide Parteien das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht gegeben.

Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.09.2023