Kündigung des Verwaltungsdirektors des RBB wirksam
Das Arbeitsgericht hat die Klage des Verwaltungsdirektors in wesentlichen Teilen abgewiesen. Die Widerklage des RBB hat das Gericht ebenso überwiegend abgewiesen.
Auf Basis der vertraglichen Regelung sollte dem Verwaltungsdirektor nach Ablauf des Vertrages – bereits vor Erreichen des Rentenalters – ein Ruhegeld gezahlt werden, ohne dass der Verwaltungsdirektor hierfür eine Leistung hätte erbringen müssen. Das Ruhegeld errechnet sich auf der Grundlage des Gehalts i.H.v. zuletzt ca. 20.900 EUR brutto monatlich. Daneben sollte der Verwaltungsdirektor weitgehend auch aus anderen Quellen Einkünfte oder Versorgungen beziehen können, ohne dass diese auf das Ruhegeld anzurechnen gewesen wären.
Hierin war in der Gesamtbetrachtung ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu sehen. Die Verpflichtung des RBB zur Zahlung des Ruhegelds ging weit über eine Kompensation für das Arbeitsplatzrisiko aufgrund der Befristung des Dienstvertrages für die Amtsdauer als Verwaltungsdirektor hinaus. Die Vereinbarung des Ruhegelds widersprach außerdem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, an die der RBB als Anstalt des öffentlichen Rechts gebunden ist. Schließlich gefährdete der Vorwurf der Verschwendung von Rundfunkgebühren den Ruf und die Existenz des öffentlichen Rundfunks. Aufgrund der Nichtigkeit des Dienstvertrages hat der Verwaltungsdirektor keinen Anspruch auf Ruhegeldzahlungen und Hinterbliebenenversorgung.
Die Widerklage des RBB war überwiegend abzuweisen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der ARD-Prämie für den ARD-Vorsitz bestand nur im Umfang von einem Drittel. Im Übrigen traf den RBB ein Mitverschulden für das Zustandekommen der Vereinbarung. Auch kann der RBB die Entgeltfortzahlung, die ser während der Arbeitsunfähigkeit des Verwaltungsleiters in der Zeit des nichtigen Arbeitsvertrages geleistet hatte, nicht zurückfordern.