Anfechtung der Betriebsratswahl bei VW im Werk Wolfsburg im Jahre 2022 unbegründet
Die Betriebsratswahl bei VW im Werk Wolfsburg im Jahre 2022 war vom Arbeitsgericht u.a. wegen Missachtung des Vorrangs der Urnenwahl vor der Briefwahl für unwirksam erklärt worden. Anders als das Arbeitsgericht entschied das Landesarbeitsgericht nun, dass zur Anfechtbarkeit führende Verstöße gegen das vorgeschriebene Wahlverfahren nicht vorlagen.
Das Arbeitsgericht hatte auf den Antrag von neun wahlberechtigten Arbeitnehmern aus dem VW-Werk Wolfsburg die Betriebsratswahl aus dem Jahre 2022 für unwirksam erklärt. Bei den Antragstellern handelt es sich um Beschäftigte, die auf verschiedenen Listen für die Betriebsratswahl kandidierten. Sie stützen ihre Anfechtung im Wesentlichen auf folgende Punkte: Der Vorrang der Urnenwahl vor der Briefwahl sei missachtet worden, indem der Wahlvorstand für alle im Homeoffice oder in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer Briefwahl angeordnet habe; viele Wahlberechtigte hätten die Briefwahlunterlagen verspätet erhalten; die Briefwahlrückläufer seien nicht hinreichend gegen Entwendung und Manipulation geschützt worden; die Wahlwerbung der nicht von der IG Metall aufgestellten Listen sei behindert worden.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat den Beschwerden der Volkswagen AG und des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts stattgegeben.
Zur Anfechtbarkeit führende Verstöße gegen das vorgeschriebene Wahlverfahren lagen nicht vor. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30.08.2023
Aktenzeichen: 13 TaBV 46/22