Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist
Meldet sich zunächst der Arbeitnehmer krank und erhält er erst sodann eine arbeitgeberseitige Kündigung, fehlt es i.d.R. an dem für die Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendigen Kausalzusammenhang. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, am unmittelbar darauffolgenden Tag gesundet und bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten beginnt, erschüttert i.d.R. den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht.
Ein Mitarbeiter stritt mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin über Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Mitarbeiter war vom 16.03.2021 bis 31.05.2022 Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, die ihn zuletzt am 21.04.2022 beschäftigte. Er meldete sich am 02.05.2022 krank und legte nachfolgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines behandelnden Arztes für den Zeitraum ab dem 02.05.2022 bis zum 31.05.2022 mit unterschiedlichen Diagnosen vor. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 02.05.2022, dem Mitarbeiter zugegangen am 03.05.2022, ordentlich zum 31.05.2022 und verweigerte wegen der Koinzidenz der Krankschreibung und der Kündigung die Entgeltfortzahlung. Der Mitarbeiter klagte auf Entgeltfortzahlung.
Das Arbeitsgericht gab der Klage mit der Begründung statt, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch die Arbeitgeberin nicht erschüttert worden sei. Die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung der Arbeitgeberin beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen blieb erfolglos.
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitnehmer sich im Falle des Erhalts einer arbeitgeberseitigen Kündigung unmittelbar zeitlich nachfolgend – „postwendend“ – krankmeldet bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn lückenlos der gesamte Zeitraum der Kündigungsfrist – auch durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – abgedeckt wird. Meldet sich zunächst der Arbeitnehmer krank und erhält er erst sodann eine arbeitgeberseitige Kündigung, fehlt es an dem für die Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendigen Kausalzusammenhang. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, am unmittelbar darauffolgenden Tag gesundet und bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten beginnt, erschüttert in der Regel ohne Hinzutreten weiterer Umstände den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht.
Gegen das Berufungsurteil wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen 5 AZR 137/23 anhängig.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 08.03.2023
Aktenzeichen: 8 Sa 859/22