Betriebsrat hat Initiativrecht für Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung
Im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung kann der Betriebsrat durch seine Initiative eine Regelung darüber erzwingen, wie die Arbeitszeiten erfasst werden.
Ein Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin, Verhandlungen über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter im Außendienst aufzunehmen, da lediglich für den Innendienst Konzernbetriebsvereinbarungen über die Arbeitszeit und deren Erfassung via SAP bestanden. Die Arbeitgeberin lehnte Gespräche mit dem Hinweis darauf ab, dass sie sich grundsätzlich für ein System der elektronischen Arbeitszeiterfassung entschieden habe, für dessen Regelung wie beim Innendienst der Konzernbetriebsrat zuständig ist. Im Hinblick auf die anstehende gesetzliche Regelung und die geplante Tariföffnung wolle sie derzeit nichts tun und hoffe darauf, dass der Außendienst letztlich nicht unter die Aufzeichnungspflicht fallen werde.
Das Arbeitsgericht München setzte auf Antrag des Betriebsrats eine Einigungsstelle ein und wies darauf hin, dass diese i.S.d. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) nicht offensichtlich unzuständig sei, weil es nach dem Wunsch des Betriebsrats nicht um das Ob der Zeiterfassung gehe, zu der eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers und daher kein Spielraum für Mitbestimmung bestehe, sondern allein um das Wie der Zeiterfassung.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Initiativrecht des Betriebsrats nicht darauf berufen, noch nicht entschieden zu sein, ob er sich rechtmäßig verhalten und der Pflicht zum Handeln nachkommen möchte. Ebenso wenig kann er seinerseits eine Vorentscheidung über die Art der Zeiterfassung treffen, die ihrerseits dann (ggf.) die Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats erfordert. Gerade die Entscheidung über die beste Art der Zeiterfassung ist Gegenstand der Mitbestimmung des – regelmäßig örtlichen – Betriebsrats.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 22.05.2023
Aktenzeichen: 4 TaBV 24/23