Rechtsanwalt Dr. von Harbou

Vertrauen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Geben Sie mir die Gelegenheit, Sie von mir und meinen Fähigkeiten zu überzeugen. Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen ersten Termin, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und ich Sie anschließend über die rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten informiere.

Geschäftszeiten

Montag - Freitag 09:00 -18:00 Uhr
Samstag - Sonntag Geschlossen

Aktueller Rechtsblog

Top
Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Keine einstweilige Verfügung auf Streikuntersagung beim REWE-Logistikstandort Köln-Langel

Keine einstweilige Verfügung auf Streikuntersagung beim REWE-Logistikstandort Köln-Langel

Das Arbeitsgericht Köln hat einen Antrag auf Eilrechtsschutz zurückgewiesen, der auf Unterlassung des Aufrufs bzw. der Durchführung eines Streiks am REWE-Logistikstandort Köln-Langel am 06.06.2023 gerichtet war.

Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte am REWE-Logistikstandort Köln-Langel zu einem Streik vom 06.06.2023, 0.00 Uhr bis zum 07.06.2023, 24.00 Uhr aufgerufen. Dagegen richtete sich ein am Vormittag des 06.06.2023 beim Arbeitsgericht eingegangener Antrag der REWE Markt GmbH im Eilrechtsschutz, der auf Unterlassung des Aufrufs bzw. der Durchführung des Streiks gerichtet war. Ver.di wendete in der mündlichen Verhandlung ein, den Streik bereits am frühen Nachmittag beendet zu haben, worauf REWE die Gefahr der Wiederaufnahme geltend machte.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag am frühen Abend des 06.06.2023 zurück, ließ die Frage der Bedeutung einer möglichen Fortführung des Streiks jedoch offen. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.

REWE hatte den Antrag insbesondere darauf gestützt, dass die Gewerkschaft im Streikaufruf neben drei weiteren Forderungen das Streikziel „Gemeinsame Beantragung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Tarifverträge des Groß- und Außenhandels NRW“ formuliert hatte. Dieses Streikziel verletzt die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter wie auch die positive Koalitionsfreiheit und ist zudem nicht erstreikbar, weil es sich um eine nur schuldrechtlich mögliche Regelung der Tarifpartner handelt.

Für den Erlass der begehrten Verfügung hätte eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Streikmaßnahme vorliegen müssen, an der es fehlte. Grund dafür war der Umstand, dass es zur Zulässigkeit des angegriffenen Streikziels weder eine gesicherte Rechtsprechung noch eine klare wissenschaftliche Lage gibt.

Beschluss vom Arbeitsgericht Köln vom 06.06.2023

Aktenzeichen: 17 Ga 27/23