Keine Zusage einer dauerhaften und bezahlten Freistellung
Ein Versetzungsantrag des Mitarbeiters an das Ordnungsamt scheiterte. Mit Schreiben vom 27.11.2017 bot die Stadt dem Mitarbeiter eine Einsatzmöglichkeit im Amt für Straßen und Verkehr an. Trotz mehrfacher Versuche kam es nicht zu einem Gespräch zwischen dem Mitarbeiter und der Stadt. In einem weiteren gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Essen erklärte die Stadt nochmals, dass eine Tätigkeit im Bereich Straßen und Verkehr für den Mitarbeiter vorhanden sei. Das Verfahren wurde ruhend gestellt und ein Termin zum Kennenlernen seitens des Mitarbeiters wahrgenommen. Dieser verlief negativ. Nach der Vorstellung des Mitarbeiters im Museum Zeche Zollverein im Frühjahr 2018 kam es dort zu keiner Einstellung. Der Mitarbeiter ist seitdem unbeschäftigt. Er erhielt gleichwohl fortlaufend seine vereinbarte Vergütung. Die Stadt forderte den Mitarbeiter Anfang 2022 auf, im Rathaus zu erscheinen, um über seine weitere Tätigkeit zu sprechen. Hierzu wurde kein Einvernehmen erzielt.
Der Mitarbeiter hat mit Klage vom 20.04.2022 die Feststellung begehrt, dass er seitens der Stadt unwiderruflich und unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt worden sei. Der für ihn zuständige Sachgebietsleiter habe dies bereits im Februar 2018 erklärt. Er habe ausdrücklich nachgefragt, wie lange dies dauern solle. Der Sachgebietsleiter habe geantwortet, dass dies dauerhaft und unwiderruflich sei. Er brauche auch keine weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren mehr zu führen. Dem hat die Stadt widersprochen. Eine entsprechende Zusage habe es nicht gegeben. Hierzu sei der Sachgebietsleiter zudem nicht befugt gewesen. Außerdem würden Personalgespräche bei ihr auf Arbeitgeberseite grundsätzlich durch zwei Personen geführt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Abrede zu einer dauerhaften unwiderruflichen Freistellung mit Fortzahlung der Vergütung habe der Mitarbeiter nach Vernehmung einer Zeugin, einer Bekannten des Mitarbeiters, und eines Zeugen, des Sachgebietsleiters, nicht beweisen können. Gegen das Urteil hatte der Mitarbeiter Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.05.2023
Aktenzeichen: 8 Sa 594/22