Kündigung der Leiterin der Hauptabteilung Intendanz beim RBB
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigung der Leiterin der Hauptabteilung Intendanz beim RBB als wirksam bewertet und die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Dem RBB war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Befristung am 31.07.2025 nicht zuzumuten. Die Hauptabteilungsleiterin hatte das Erfordernis schriftlicher Beraterverträge als Voraussetzung der Rechnungsfreigabe und der Erweiterung von Beratungsverträgen missachtet. Dadurch hat sie die Vermögensinteressen des RBB gefährdet. Die Anforderungen an das Verfahren und die Form von Beraterverträgen sind beim RBB klar geregelt; sie sind keine bloße Formsache. Ohne ihre Beachtung ist die Rechenschaft über die Verwendung der Gebührengelder nicht möglich.
Eine Abmahnung war aufgrund der klaren Regelungen beim RBB, der herausgehobenen Stellung der Hauptabteilungsleiterin und des Umfangs ihrer Verfügungsbefugnis mit der einhergehenden Verantwortung nicht erforderlich gewesen. Der RBB hatte nach Bekanntwerden der Verdachtsmomente zügig ermittelt und die Kündigung unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erklärt. Eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung als milderes Mittel war bereits wegen fehlender Beteiligung des Personalrats zu einer ordentlichen Kündigung nicht in Betracht gekommen.
Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.04.2023
Aktenzeichen: 21 Ca 10927/22