Kündigungen der an „wilden Streiks“ beteiligten Rider der Gorillas
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Verfahren entschieden, dass die durch den Lieferdienst Gorillas erklärten fristlosen Kündigungen gegenüber als Fahrradkurieren (sog. Rider) beschäftigten Arbeitnehmern wirksam waren. Beide Rider hatten sich im Oktober 2021 an einem „wilden“ Streik beteiligt und in diesem Zusammenhang fristlose Kündigungen erhalten.
Bei dem Lieferdienst Gorillas hatten sich Anfang Oktober 2021 eine Vielzahl von als Rider beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu Protesten vor einzelnen Filialen des Lieferdienstes versammelt, den Zugang zu den Filialen blockiert und Lieferfahrräder auf den Kopf gestellt. Der Lieferdienst hatte daraufhin fristlose Kündigungen gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgesprochen, die nach seiner Einschätzung an der als „wilder“ Streik bezeichneten Aktion beteiligt waren. Drei dieser fristlosen Kündigungen waren Gegenstand der verhandelten Verfahren. In zwei Fällen wurde die fristlose Kündigung bestätigt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht in allen drei Verfahren nicht zugelassen.
Die Beteiligung an den „wilden“ Streiks war als erhebliche arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen zu bewerten und war ist davon auszugehen, dass die nicht gewerkschaftlich organisierte Protestaktion nicht als zulässige Ausübung des Streikrechts gemäß Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) zu beurteilen war; dies auch nicht unter Berücksichtigung von Teil II Artikel 6 Nr. 4 der Revidierten Europäischen Sozialcharta (RESC). In den beiden Verfahren, in denen die Beteiligung der Rider an der Protestaktion feststand, waren daher die außerordentlichen Kündigungen zu bestätigen.
In einem weiteren Verfahren konnte die aktive Beteiligung des Arbeitnehmers an der Protestaktion nicht festgestellt werden. In diesem Verfahren hatte die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die ebenfalls ausgesprochene ordentliche Kündigung des erst kurz bestehenden Arbeitsverhältnisses wurde jedoch bestätigt.
Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.04.2023
Aktenzeichen: 16 Sa 868/22, 16 Sa 869/22 und 16 Sa 871/22