Fristlose Kündigung wegen Statuswechsel einer Hebamme von freiberuflicher Tätigkeit zu versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis
Die Deutsche Rentenversicherung stufte in einem Clearingverfahren gegenüber einer anderen bei der Dienstgeberin tätigen Hebamme deren Vertragsverhältnis als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein. Daraufhin kündigte die Dienstgeberin den Begleithebammenvertrag mit der Mitarbeiterin außerordentlich aus wichtigem Grund. Sie verwies darauf, dass Kooperationsgrundlage der freiberufliche Status der Mitarbeiterin gewesen sei. Dieser sei nunmehr weggefallen. Die Mitarbeiterin hielt die Kündigung für unwirksam und verlangte entgangenen Gewinn i.H.v. rund 26.000 EUR.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Mitarbeiterin hatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) keinen Erfolg.
Der Mitarbeiterin stand aber kein Schadensersatz zu, da sie ihren entgangenen Gewinn nicht schlüssig dargelegt hat. Es ist Aufgabe des selbstständig Tätigen, konkrete Anknüpfungspunkte zur Schätzung darzulegen und nachzuweisen. Die Mitarbeiterin hat zwar Verträge mit Schwangeren vorgelegt, die sie infolge der Kündigung nicht mehr erfüllen konnte. Es fehlen aber Darlegungen, was die Mitarbeiterin aufgrund der durch Wegfall der Begleitgeburten freigewordenen Betreuungskapazitäten anderweitig erworben hat oder zu erwerben unterlassen hat. Soweit die Mitarbeiterin auf Reduzierungen infolge von Corona hingewiesen hat, hätte sie konkret darlegen müssen, in welchem Umfang Hebammenleistungen pandemiebedingt nicht erbracht werden konnten und ihr anderweitiger Erwerb nicht möglich war. Daran fehlt es.