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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Fristlose Kündigung wegen Statuswechsel einer Hebamme von freiberuflicher Tätigkeit zu versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis

Fristlose Kündigung wegen Statuswechsel einer Hebamme von freiberuflicher Tätigkeit zu versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis

Ordnet die Deutsche Rentenversicherung einen Begleithebammenvertrag, der die freiberufliche Tätigkeit einer Hebamme in einem Krankenhaus vorsah, als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein, so ist eine mit diesem – noch nicht bestandskräftig festgestellten – Statuswechsel begründete außerordentliche Kündigung einer anderen Hebamme unwirksam. Gleichwohl hat die Hebamme keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, wenn sie ihren entgangenen Gewinn nicht schlüssig darlegt.

Eine Krankenhausbetreiberin und eine Hebamme hatten einen sog. Begleithebammenvertrag geschlossen, wonach die Mitarbeiterin ihre Leistungen im Rahmen der Geburtshilfe freiberuflich erbrachte und sie unmittelbar gegenüber der Patientin berechnete.

Die Deutsche Rentenversicherung stufte in einem Clearingverfahren gegenüber einer anderen bei der Dienstgeberin tätigen Hebamme deren Vertragsverhältnis als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein. Daraufhin kündigte die Dienstgeberin den Begleithebammenvertrag mit der Mitarbeiterin außerordentlich aus wichtigem Grund. Sie verwies darauf, dass Kooperationsgrundlage der freiberufliche Status der Mitarbeiterin gewesen sei. Dieser sei nunmehr weggefallen. Die Mitarbeiterin hielt die Kündigung für unwirksam und verlangte entgangenen Gewinn i.H.v. rund 26.000 EUR.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Mitarbeiterin hatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) keinen Erfolg.

Die außerordentliche Kündigung war zwar unwirksam. Es war der Dienstgeberin bei Ausspruch der Kündigung jedenfalls nicht unzumutbar, das Vertragsverhältnis (zunächst) fortzusetzen. Der Bescheid der Rentenversicherung war zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs infolge Widerspruchs der betroffenen Hebamme noch nicht bestandskräftig. Das Risiko, im Falle der Feststellung einer Versicherungspflicht der Mitarbeiterin für einen längeren Zeitraum rückwirkend Beitragszahlungen leisten zu müssen, hat die Dienstgeberin zudem selbst verursacht. Sie hätte unmittelbar bei Vertragsschluss mit der Mitarbeiterin ein Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen können.

Der Mitarbeiterin stand aber kein Schadensersatz zu, da sie ihren entgangenen Gewinn nicht schlüssig dargelegt hat. Es ist Aufgabe des selbstständig Tätigen, konkrete Anknüpfungspunkte zur Schätzung darzulegen und nachzuweisen. Die Mitarbeiterin hat zwar Verträge mit Schwangeren vorgelegt, die sie infolge der Kündigung nicht mehr erfüllen konnte. Es fehlen aber Darlegungen, was die Mitarbeiterin aufgrund der durch Wegfall der Begleitgeburten freigewordenen Betreuungskapazitäten anderweitig erworben hat oder zu erwerben unterlassen hat. Soweit die Mitarbeiterin auf Reduzierungen infolge von Corona hingewiesen hat, hätte sie konkret darlegen müssen, in welchem Umfang Hebammenleistungen pandemiebedingt nicht erbracht werden konnten und ihr anderweitiger Erwerb nicht möglich war. Daran fehlt es.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 01.02.2023

Aktenzeichen: 17 U 30/22