Änderung von Festgehalt und Provisionen durch Betriebsvereinbarung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen und ist nicht nur bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich, sondern auch bei einzelvertraglichen Abreden (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.01.2019, Az. 5 AZR 450/17).
Die Auslegung der durch die Arbeitgeberin als Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß §§ 305, 310 Abs. 3 und 4 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestellten Regelung in § 3 des Arbeitsvertrags ergab vorliegend, dass die Vergütungszusage ausdrücklich betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet worden war. Der Arbeitsvertrag bestimmte in § 3, dass der Mitarbeiter „ein monatliches Fixum iHv DM 1.100,00 […] sowie Provision und Prämien gemäß der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung“ erhält. Die seit 1992 seinerzeit im Betrieb geltende Betriebsvereinbarung sah in Ziffer 2 vor, dass jeder „Provisionsverkäufer […] ein Fixum iHv DM 1.100,00 […] zuzüglich nachstehende Provisionen“ erhält. Vorliegend wurde – abgesehen von dem wörtlichen Bezug auf „Prämien“ – anhand des Vertragswortlauts deutlich, dass sich die Arbeitsvertragsparteien nahezu wortwörtlich an der seinerzeit geltenden Betriebsvereinbarung orientiert haben und dies auch bzgl. des Fixums. Die arbeitsvertraglich konstitutiv begründete Gewährung von Fixum, Provision und Prämien stand ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer betriebsverfassungsrechtlichen (Neu-) Regelung. Dies wurde dem Wortlaut nach vor allem durch die seinerzeit übereinstimmende Höhe des Fixums wie auch durch das ab Vertragsschluss bestehende – inhaltlich identische – Nebeneinander von arbeitsvertraglicher und betriebsverfassungsrechtlicher Regelung deutlich. Zudem wurde in § 3 des Arbeitsvertrags Bezug ausdrücklich auf die „jeweils gültige“ Betriebsvereinbarung genommen. Hiermit wurde deutlich, dass derMitarbeiter stets mindestens das Tarifgehalt erhalten soll, sich die Zusammensetzung der Bezüge des Mitarbeiters sowie das über das Tarifgehalt hinausgehende Volumen hingegen nach dem jeweils durch Betriebsvereinbarung bestimmten Vergütungsmodell bemessen sollten.