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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews „Krankfeiern“ auf White Night Ibiza Party rechtfertigt fristlose Kündigung

„Krankfeiern“ auf White Night Ibiza Party rechtfertigt fristlose Kündigung

Meldet sich eine Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber für 2 Tage krank und nimmt an einer „Wild Night Ibiza Party“ teil, ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine fristlose Kündigung kann dann gerechtfertigt sein.

Eine Mitarbeiterin war seit 2017 als Pflegeassistentin bei einer Arbeitgeberin beschäftigt. Sie war für Samstag, den 02.07.2022, und Sonntag, den 03.07.2022, zum Spätdienst eingeteilt. Für die Dienste meldete sie sich bei der Arbeitgeberin krank. In dieser Nacht fand im sog. Schaukelkeller in Hennef die White Night Ibiza Party statt, auf der Fotos von der feiernden Mitarbeiterin entstanden. Diese fanden sich beim WhatsApp-Status der Mitarbeiterin und auf der Homepage des Partyveranstalters. Die Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos. Hiergegen erhob sie Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag darin, dass die Mitarbeiterin über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört hatte. Für das Gericht stand aufgrund der Fotos fest, dass die Mitarbeiterin am Tag ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit an der White Night Ibiza Party teilgenommen hatte, während sie sich für die Dienste am 02.07. und 03.07.2022 gegenüber der Arbeitgeberin arbeitsunfähig krank gemeldet hatte. Damit war der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Erklärung der Mitarbeiterin, sie habe an einer 2-tägigen psychischen Erkrankung gelitten, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden sei, war nicht glaubwürdig. Das Gericht ging davon aus, dass die Mitarbeiterin die Neigung hat, die Unwahrheit zu sagen. Dies ergab sich bereits aus ihren Einlassungen im Verfahren. So hatte sie eingeräumt, dass sie der Arbeitgeberin gegenüber am 05.07.2022 mitgeteilt hatte, sich wegen Grippesymptomen unwohl und fiebrig gefühlt zu haben. Im Verfahren hatte sie dann eine 2-tägige psychische Erkrankung behauptet, die genau nach einem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt gewesen sei. Dies war schlicht unglaubhaft.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.

Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.12.2022

Aktenzeichen: 5 Ca 1200/22