Katholische Kirche beschließt Änderungen des Kirchlichen Arbeitsrechts
Nov 24, 2022
0 Comments
Die Neuregelung umfasst zwei Dokumente: den Normtext zur „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ und die zugehörigen „Bischöflichen Erläuterungen zum kirchlichen Dienst“. Wesentliche Inhalte und Neuerungen sind:
- Persönlicher Anwendungsbereich: Die Grundordnung gilt für alle Handlungsfelder des kirchlichen Dienstes und alle Beschäftigtengruppen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status. Sie entfaltet Wirkung für Arbeitnehmer, Kirchenbeamte, Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige, Personen im Noviziat und Postulat, Führungskräfte, die aufgrund eines Organdienstverhältnisses tätig sind (z.B. Geschäftsführende oder Vorstände), Auszubildende und ehrenamtlich Tätige, die Organmitglieder sind, wobei weiterhin besondere kirchliche Anforderungen an Kleriker und Ordensleute gelten.
- Institutionenorientierter Ansatz: Während beim bisherigen überwiegend personenbezogenen Ansatz der einzelne Mitarbeitende und dessen persönliche Lebensführung im Fokus stand, tragen nunmehr der Dienstgeber und seine Führungskräfte zuerst Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung. Die katholische Identität einer Einrichtung soll durch Leitbilder, eine christliche Organisations- und Führungskultur und durch Vermittlung christlicher Werte und Haltungen gestaltet werden.
- Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs: Der Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegt keinen rechtlichen Bewertungen und entzieht sich dem Zugriff des Dienstgebers. Diese rechtlich unantastbare Zone erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre. Abgesehen von Ausnahmefällen bleibt allerdings der Austritt aus der katholischen Kirche wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung ein Einstellungshindernis bzw. Kündigungsgrund. Auch eine kirchenfeindliche Betätigung steht einer Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung entgegen.
- Religionszugehörigkeit als Einstellungskriterium: Die Religionszugehörigkeit ist nach neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Das gilt zum einen für pastorale und katechetische Dienste und zum anderen für diejenigen Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren. Von allen Mitarbeitenden wird im Rahmen ihrer Tätigkeit allerdings die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet.
- Bekenntnis zur Vielfalt als Bereicherung: Explizit wird Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung anerkannt. Alle Mitarbeitenden sollen unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentanten der Kirche sein können, solange sie eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums mitbringen, den christlichen Charakter der Einrichtung achten und dazu beitragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.