Nachkündigungen des Kabinenpersonals von Air Berlin wirksam
Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27.08.2020 sind grundsätzlich wirksam. Sie sind wegen der Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt und die Anforderungen an das nach § 17 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) mit der Personalvertretung durchzuführende Konsultationsverfahren wurden erfüllt.
Die klagende Mitarbeiterin war bei Air Berlin als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs zunächst mit Schreiben vom 27.01.2018 gekündigt. Diese Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.05.2020 (Az. 6 AZR 235/19) entschieden hatte, dass die Kündigungen des Kabinenpersonals wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gem. § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG i.V.m. § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind, erkannte der beklagte Insolvenzverwalter den entsprechenden Kündigungsschutzantrag der Mitarbeiterin an.
Im Rahmen einer weiteren Massenentlassung kündigte der Insolvenzverwalter nach Durchführung der erforderlichen Verfahren den verbliebenen Beschäftigten des Kabinenpersonals mit Schreiben vom 27.08.2020 erneut. Die betreffende Mitarbeiterin hält auch diese Kündigung u.a. wegen formeller Mängel für unwirksam.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Kündigungsschutzklage ab. Die Revision der Mitarbeiterin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Die Kündigung vom 27.08.2020 hat das Arbeitsverhältnis beendet. Sie ist wegen der Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. Die Anforderungen an das nach § 17 Abs. 2 KSchG mit der Personalvertretung durchzuführende Konsultationsverfahren wurden erfüllt, insbesondere wurde die Personalvertretung ausreichend über den Zeitraum der beabsichtigten Entlassungen informiert. Die Massenentlassungsanzeige wurde gem. § 17 Abs. 3 KSchG bei der weiterhin zuständigen Agentur für Arbeit Düsseldorf vollständig erstattet. Eine Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich auch nicht aus sonstigen Gründen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.11.2022
Aktenzeichen: 6 AZR 15/22