Untersagung der Betriebsratswahl beim Lieferdienst Gorillas
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass eine für den 19.10.2022 für das „Warehouse Schöneberg“ geplante Betriebsratswahl nicht durchzuführen ist.
Ein Unternehmen des Lieferdienstes „Gorillas“ betreibt in Berlin das „Warehouse Schöneberg“. Für die verschiedenen Standorte in Berlin wurde im November 2021 ein einheitlicher Betriebsrat gewählt. Ein Wahlanfechtungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin (Az. 3 BV 12711/21) war von den Beteiligten ruhend gestellt worden.
Es ist dann ein Wahlvorstand tätig geworden, der für das „Warehouse Schöneberg“ und drei weitere Standorte Betriebsratswahlen eingeleitet hat. Gegen die Durchführung dieser Wahlen wendete sich die Arbeitgeberin in mehreren Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin.
Eine erste Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 13.10.2022 war nun Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl für das „Warehouse Schöneberg“ stattgeben. Gegen diese Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.
Für die Betriebsratswahl für das „Warehouse Schöneberg“ war kein ordnungsgemäßer Wahlvorstand zur Einleitung der Wahl gebildet worden. Es wurde in so erheblichem Maße von den gesetzlichen Vorschriften zur Bildung des Wahlvorstandes abgewichen, dass die Bestellung des Wahlvorstandes nichtig ist.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.10.2022
Aktenzeichen: 23 TaBVGa 1094/22