Rechtsfolgen bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter in einem Betrieb unter den Schwellenwert
Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX u.a. in Betrieben mit wenigstens fünf – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt. Sinkt die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellenwert von fünf, ist das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet.
In einem Kölner Betrieb mit ungefähr 120 Mitarbeitern war im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt worden. Zum 01.08.2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in dem Betrieb auf vier Beschäftigte. Die Arbeitgeberin informierte daraufhin die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass sie nicht mehr existiere und die schwerbehinderten Beschäftigten von der Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb der Arbeitgeberin vertreten würden.
Die Schwerbehindertenvertretung des Kölner Betriebes war der Ansicht, dass ihr Amt nicht aufgrund des Absinkens der Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb vorzeitig beendet sei. Sie begehrte gerichtlich entsprechende Feststellung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich.
Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX u.a. in Betrieben mit wenigstens fünf – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt. Obwohl die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im vorliegenden Fall unter den Schwellenwert von fünf abgesunken ist, ist das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet worden. Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorsieht, besteht nicht im Gesetz. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19.10.2022
Aktenzeichen: 7 ABR 27/21