Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres auch für Leiharbeit möglich
Okt 03, 2022
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Bis zum 31.12.2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10% der Arbeitszeit haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 01.10.2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.
Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte nur dann erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 30.09.2022