Weiterbildungsförderung: BDA kritisiert die im Koalitionsvertrag vereinbarte Bildungs(teil)zeit
Insbesondere die geförderte Beschäftigtenqualifizierung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA), z.B. durch Nachholen eines Berufsabschlusses oder dem erweiterten Zugang zur Weiterbildungsförderung, wurde zuletzt durch das „Qualifizierungschancengesetz“ und das sog. „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ erweitert und deckt jetzt zahlreiche Fallkonstellationen ab. Vor diesem Hintergrund sei keine Förderlücke erkennbar, die die Einführung einer Bildungs(teil)zeit aus arbeitsmarktpolitischer Sicht erfordern und eine Finanzierung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung rechtfertigen würde.
Sofern mit der Bildungs(teil)zeit das gesamtgesellschaftliche Ziel einer Steigerung der Weiterbildungsbeteiligung erreicht werden soll – ohne Bezug zu individuellen Qualifizierungsbedarfen – müsse dieses auch gesamtgesellschaftlich, d.h. aus Steuermitteln, finanziert werden und nicht aus Mitteln der Beitragszahlenden. Auch für diese Konstellation müssten aber zunächst bestehende Förderinstrumente analysiert und ggf. Förderlücken identifiziert werden. Denn auch unabhängig vom Arbeitgeber und den Erfordernissen des Arbeitsmarktes bestünden schon heute steuerfinanzierte Fördermöglichkeiten, z.B. durch die Förderung einer Aufstiegsfortbildung.
Erforderlich ist laut BDA die Erarbeitung eines Gesamtkonzepts, damit die Öffentliche Weiterbildungsförderung die Richtigen erreiche. Eine Finanzierung aus der Arbeitslosenversicherung wäre systemfremd. Die Bildungs(teil)zeit erreiche Geringqualifizierte nicht und schaffe Fehlanreize. Eine generelle Bildungszeit verschärfe zudem den Fachkräftemangel.
Pressemitteilung des Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom 26.09.2022