Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2022 verlängert
Bis zum 31.12.2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10% haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 01.10.2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.
Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.
Übersicht der Regelungen im Allgemeinen:
Thema | Zuletzt befristet bis zum 30.06.2022 |
Ab dem 01.07.2022 |
Bezugsdauer | Bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30.06.2022 | Bis zu 12 Monate |
Bezugshöhe | Ab dem 4. Bezugsmonat: 70/77*% des entfallenen Nettoentgelts bei Lohnausfall von mind. 50%Ab dem 7. Bezugsmonat: 80/87*% des entfallenen Nettoentgelts bei Lohnausfall von mind. 50% *Beschäftigte mit mind. 1 Kind |
60/67*% des entfallenen Nettoentgelts
*Beschäftigte mit mind.1 Kind |
Minijob | Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei | Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet |
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26.09.2022