Sachgrundlose Befristung trotz vorheriger Ausbildung
Ein zuvor bei demselben Arbeitgeber absolviertes Ausbildungsverhältnis stellt kein vorheriges Arbeitsverhältnis i.S d. Teilzeit- und Befristungsgesetzes dar und hindert damit nicht die sachgrundlose Befristung.
Der Kläger hatte bei dem beklagten Arbeitgeber eine Berufsausbildung absolviert und danach zunächst in anderen Unternehmen gearbeitet. Jahre später wurde er bei dem Arbeitgeber, bei dem er seine Ausbildung absolviert hatte, befristet eingestellt. Als der Vertrag nicht verlängert wurde, klagte der Arbeitnehmer gegen die Befristung. Er hielt die sachgrundlose Befristung seines Arbeitsvertrags wegen des im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelten Vorbeschäftigungsverbots für unwirksam. Das TzBfG verbietet nämlich eine sachgrundlose Befristung, wenn der Arbeitnehmer zuvor schon einmal bei dem gleichen Arbeitgeber als in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war.
Das BAG wies die Klage ab. Ein Ausbildungsverhältnis stellt kein vorheriges Arbeitsverhältnis i.S.d. TzBfG dar. Damit ist eine sachgrundlose Befristung auch bei der Einstellung eines früheren Auszubildenden zulässig.
Urteil des BAG vom 21.9.2011
Aktenzeichen: 7 AZR 375/10