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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Keine Herausgabe von Arbeitnehmerlisten zur Durchführung einer Wahlversammlung

Keine Herausgabe von Arbeitnehmerlisten zur Durchführung einer Wahlversammlung

Im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren gibt es in einem betriebsratslosen Betrieb keinen Anspruch der Wahlinitiatoren gegen den Arbeitgeber auf Herausgabe von Arbeitnehmerlisten für die Durchführung einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes.

Der Antrag auf Herausgabe der Arbeitnehmerlisten richtete sich gegen drei Arbeitgeberinnen, die einen On-Demand-Lieferservice für Lebensmittel betreiben. Die Antragsteller waren fünf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei den Arbeitgeberinnen eine Betriebsratswahl veranlassen wollen.

Die Antragsteller hatten hierzu nach § 17 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu einer Betriebsversammlung am 05.09.2022 eingeladen, auf der ein Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl gewählt werden sollte. Aus Sicht der Antragsteller liegt ein gemeinsamer Betrieb der drei Arbeitgeberinnen vor, für den ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt werden könne. Es sei erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Wahlversammlung zur Prüfung der Teilnahmeberechtigung der Erscheinenden eine aktuelle Arbeitnehmerliste vorliegt. Es bestünde ansonsten die Gefahr, dass Unbefugte an der Wahl des Wahlvorstands teilnehmen und dies zu einer Anfechtbarkeit der späteren Betriebsratswahl führen könne.

Die Arbeitgeberinnen lehnten die Herausgabe von Arbeitnehmerlisten ab. Die Arbeitgeberinnen würden bereits keinen Gemeinschaftsbetrieb führen, für den ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt werden könne. Für die Herausgabe von Arbeitnehmerlisten an die Einladenden zu einer Wahlversammlung bestehe auch keine gesetzliche Anspruchsgrundlage und sei zur Durchführung der Wahlversammlung auch nicht erforderlich. Erst ein demokratisch gewählter Wahlvorstand habe einen Anspruch auf entsprechende Auskünfte. Eine Herausgabe sei auch nach den gesetzlichen Datenschutzregelungen nicht möglich.

Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf die Herausgabe der begehrten Arbeitnehmerlisten haben.

Es gibt keine gesetzliche Regelung, die einen Anspruch auf Herausgabe von Arbeitnehmerlisten vor der Wahl eines Wahlvorstandes begründen würde. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 2 der Wahlordnung (WO) Auskunfts- und Herausgabeansprüche zur Erstellung der Wählerlisten nur für den Wahlvorstand vorgesehen. Diese gesetzliche Regelung kann nicht entsprechend auf die vorliegende Fallgestaltung angewendet werden. Es fehlt insoweit an einer unbewussten Gesetzeslücke.

Die Antragsteller können gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht einlegen.

Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.08.2022

Aktenzeichen: 41 BVGa 7430/22