Verfahren zur Einsetzung eines Wahlvorstandes für die Wahl eines Betriebsrats bei einem Discounter
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat auf einen entsprechenden Antrag von vier Arbeitnehmern der Regionalgesellschaft eines Discounters einen Wahlvorstand eingesetzt.
In Betrieben, in denen noch kein Betriebsrat existiert, wird gemäß der gesetzlichen Regelung der Wahlvorstand, der für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Betriebsrat zuständig ist, in einer Betriebsversammlung gewählt. Findet trotz entsprechender Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt ihn das Arbeitsgericht gemäß § 17 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auf Antrag mindestens dreier Beschäftigter.
Auf einen entsprechenden Antrag von vier Arbeitnehmern der Regionalgesellschaft eines Discounters mit Sitz in Dormagen setzte das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand bestehend aus drei Arbeitnehmern ein und bestellte zwei weitere Arbeitnehmer zu Ersatzmitgliedern.
Voraussetzung für die gerichtliche Einsetzung ist allein, dass ein Wahlvorstand trotz Durchführung einer Betriebsversammlung nicht gewählt worden ist. Dies ist hier der Fall, weil trotz zweier Betriebsversammlungen am 14.04.2022 und 16.08.2022 ein Wahlvorstand unstreitig nicht gewählt wurde. Die Gründe, aus denen die Wahl gescheitert ist, spielen für die gerichtliche Entscheidung keine Rolle.
Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 19.08.2022
Aktenzeichen: 5 BV 20/22