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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Keine Pflicht zur Beschäftigung von ungeimpften Pflegekräften in Seniorenheim

Keine Pflicht zur Beschäftigung von ungeimpften Pflegekräften in Seniorenheim

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in zwei Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz die Anträge von in der Pflege tätigen Mitarbeitern abgewiesen. Diese werden von ihrer Arbeitgeberin nicht mehr in deren Seniorenheim eingesetzt. Daher verlangten die Mitarbeiter mit Eilanträgen bei Gericht, dass sie zunächst weiter beschäftigt werden müssten.

Die klagenden Mitarbeiter hatten sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Betreiberin des Seniorenheims hatte die Pflegekräfte seit dem 16.03.2022 freigestellt. Dies begründete sie mit der seit 15.03.2022 bestehenden Pflicht nach § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfSG), wonach Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis oder z.B. einen Genesenennachweis verfügen müssen. Hiergegen hatten die Mitarbeiter in Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht geklagt.

Das Arbeitsgericht hatte die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat als Berufungsgericht diese Urteile nun bestätigt.

Die Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirkt wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Bei Abwägung der Interessen durfte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer freistellen. Das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiegt das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können.

Die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts sind rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.

Urteile des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11.08.2022

Aktenzeichen: 5 SaGa 728/22, 7 SaGa 729/22