Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Vorlage eines negativen Corona-Tests
Der Mitarbeiter reiste während des ihm erteilten Urlaubs vom 11.08. bis zum 14.08.2020 wegen des Todes seines Bruders in die Türkei, die zu dieser Zeit als Corona-Risikogebiet ausgewiesen war. Vor der Ausreise aus der Türkei unterzog er sich einem Corona-PCR-Test, der ebenso wie der erneute Test nach Ankunft in Deutschland negativ war. Der Arzt des Mitarbeiters attestierte ihm Symptomfreiheit. Die Arbeitgeberin verweigerte dem Mitarbeiter für die Dauer von 14 Tagen den Zutritt zum Betrieb und zahlte keine Arbeitsvergütung. Mit seiner Klage verlangte der Mitarbeiter Vergütung wegen Annahmeverzugs i.H.v. ca. 1.500 EUR brutto verlangt. Er machte geltend, die Arbeitgeberin habe zu Unrecht die Annahme seiner Arbeitsleistung verweigert.
Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte richtig erkannt, dass sich die Arbeitgeberin mit der Annahme der von dem Mitarbeiter angebotenen Arbeitsleistung in Annahmeverzug befand. Das von ihr erteilte Betretungsverbot des Betriebs führte nicht zur Leistungsunfähigkeit des Mitarbeiters (§ 297 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), weil die Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung von der Arbeitgeberin selbst gesetzt wurde. Dass ihr die Annahme der Arbeitsleistung des Mitarbeiters aufgrund der konkreten betrieblichen Umstände unzumutbar war, hat sie nicht dargelegt. Die Weisung, dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts fernzubleiben, war außerdem unbillig (§ 106 Gewerbeordnung – GewO) und daher unwirksam. Die Arbeitgeberin hatte dem Mitarbeiter nicht die Möglichkeit eröffnet, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschließen. Hierdurch hätte sie den nach § 618 Abs. 1 BGB erforderlichen und angemessenen Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erreichen und einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sicherstellen können.