Täuschung über Corona-Impfstatus rechtfertigt fristlose Kündigung
Täuscht ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über seinen Impfstatus durch Vorlage eines falschen Impfnachweises, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Ein 46-jähriger Mitarbeiter war seit 2006 als Monteur bei einer Arbeitgeberin beschäftigt. Im streitgegenständlichen Zeitraum durfte aufgrund der Gesetzeslage der Betrieb nur von Geimpften, Genesenen oder negativ Getesteten betreten werden. Im November 2021 legte der Mitarbeiter negative Tests vor, da er nach seinen Angaben nicht geimpft sei. Nach einer Erkrankung Anfang Dezember legte er plötzlich einen Barcode zum Nachweis einer Impfung vor. Aus diesem ergab sich, dass er bereits im Juli 2021 zum zweiten Mal geimpft worden sei. Eine Erklärung hatte der Mitarbeiter für sein Verhalten nicht. Die Arbeitgeberin kündigte ihm daraufhin wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises fristlos. Hiergegen erhob der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund war dadurch gegeben, dass der Mitarbeiter über seinen Impfstatus getäuscht und damit erheblich gegen die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin verstoßen und deren Vertrauen in seine Redlichkeit zerstört hatte.
Das Gericht ging davon aus, dass der Mitarbeiter tatsächlich nicht geimpft war. Der Mitarbeiter hätte im Gerichtsverfahren vortragen müssen, wann er sich wo hatte impfen lassen. Stattdessen hatte er aber lediglich erklärt, keine Angaben dazu machen zu wollen. Dabei wäre ihm dies angesichts der Daten in seinem Impfpass ohne weiteres möglich gewesen. Damit war als unstreitig anzusehen, dass der Mitarbeiter nicht geimpft war. Damit stellte sein Versuch, durch Vorlage eines unrichtigen Impfnachweises seinen Zutritt zum Betrieb zu erwirken, ohne einen tagesaktuell negativen Corona-Test vorlegen zu müssen, eine massive Pflichtverletzung dar.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 23.06.2022
Aktenzeichen: 3 Ca 2171/21