Unternehmensweite Nutzung von Microsoft Office 365 nur mit Zustimmung des Gesamtbetriebsrats
Der antragstellende Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er habe bei der Einführung und Anwendung des Softwarepakets – zumindest aber von Teilen desselben – mitzubestimmen. Für eine unternehmensweit einheitliche Regelung bestehe keine zwingende technische Notwendigkeit. Die zentralen Administrationsrechte könnten – jedenfalls für einige Module – auf betrieblicher Ebene geregelt und die Anwendung in den einzelnen Betrieben unterschiedlich ausgestaltet werden.
Der Antrag hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Dem Betriebsrat steht hinsichtlich der Nutzung des Softwarepakets Office 365 kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu. Bei der Software handelt es sich zwar um eine technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts ist aber der Gesamtbetriebsrat zuständig. Bei der Einführung und Anwendung der neuen Software handelt es sich um eine Angelegenheit, die mehrere Betriebe betrifft und nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden kann.
Die Administration der Software kann nur einheitlich für das gesamte Unternehmen – den sog. Tenant – erfolgen. Entsprechend werden auch die Administrationsrechte zentral vergeben. Dadurch besteht die Möglichkeit einer Kontrolle des Nutzungsverhaltens von Arbeitnehmern in sämtlichen Betrieben. Diese zentrale Überwachungsmöglichkeit gebietet aus technischen Gründen zwingend eine betriebsübergreifende Regelung.
Der Umstand, dass bei einzelnen Modulen benutzerbezogene Einstellungen vorgenommen werden können, führt zu keiner anderen Bewertung. Die zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle geeigneten Komponenten oder Funktionen – die etwa die Erstellung von Verwendungsberichten, Nutzungsanalysen oder Ereignisprotokollen erlauben – sind technisch nicht auf bestimmte Personen oder Personengruppen einschränkbar.
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 08.03.2022
Aktenzeichen: 1 ABR 20/21