Kündigung trotz Elternzeit
Ist der ursprüngliche Arbeitsplatz durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen und eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich, darf die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamtes einer Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen.
Die klagende Arbeitnehmerin hatte sich gegen eine von ihrer Arbeitgeberin während der Elternzeit aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene Änderungskündigung gewandt. Das hierfür zuständige Integrationsamt hatte zuvor dieser Kündigung während der Elternzeit zugestimmt.
Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen. Durch die hier angebotene Änderung sollte das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen und mit den Aufgaben durchgeführt werden, die die Arbeitnehmerin vor Zuweisung des nach Behauptung der Arbeitgeberin weggefallenen anderweitigen Arbeitsplatzes innehatte. Die Arbeitnehmerin hatte das Änderungsangebot der Arbeitgeberin abgelehnt und sich im Klagewege gegen die Kündigung gewandt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Arbeitnehmerin blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos.
Die Kündigung während der Elternzeit war wirksam. Der ursprüngliche Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin war durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen. Infolgedessen war eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich. Somit durfte die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamtes der Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten. Da die Arbeitnehmerin das Änderungsangebot nicht angenommen hatte, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.07.2022
Aktenzeichen: 16 Sa 1750/21