Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld teilweise bis 30.09.2022 verlängert
Jul 07, 2022
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Bis zum 30.09.2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10% haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 01.07.2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.Einige der Sonderregeln sind zum 30.06.2022 ausgelaufen. Ab dem 01.07.2022 gelten wieder folgende Regelungen. Die Beschäftigten erhalten 60% des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67%) als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu 12 Monate bezogen werden. Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Presseinfo Nr. 32 der Bundesagentur für Arbeit vom 01.07.2022