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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Nichtausstempeln für Zigarettenpausen als Arbeitszeitbetrug

Nichtausstempeln für Zigarettenpausen als Arbeitszeitbetrug

Ein Arbeitszeitbetrug, bei dem ein Mitarbeiter vortäuscht, für einen näher genannten Zeitraum seine Arbeitsleistung erbracht zu haben, obwohl dies tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfang der Fall ist, stellt eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar und erfüllt an sich den Tatbestand des wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Auch die hartnäckige Missachtung der Anweisung, bei Raucherpausen auszustempeln, ist geeignet eine außerordentliche Kündigung zu begründen.

Eine Mitarbeiterin war seit 1990 in einem Arbeitsamt tätig. Zuvor hatte sie vier Jahre für einen Kreisrat gearbeitet. Ein Abgleich mit dem Buchungsjournal der Arbeitszeiterfassung hatte ergeben, dass die Mitarbeiterin an drei Tagen keine einzige Pause, sondern lediglich Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit gebucht hatte. Mit Schreiben vom 22.01.2019 forderte die Arbeitgeberin die Mitarbeiterin auf, zu den unterlassenen Arbeitszeitbuchungen Stellung zu nehmen. Es entstehe der Eindruck der Arbeitszeitmanipulation. Die Mitarbeiterin nahm daraufhin Stellung und führte aus, dass die genannten Zeiten richtig sein könnten. Als Raucherin benötige sie die entsprechenden Zigarettenpausen. Wörtlich schrieb die Mitarbeiterin: „Ich möchte ausdrücklich betonen, dass es mir sehr leid tut, dass ein solcher nachlässiger „Schludrian“ bei mir eingerissen ist. Ich habe Ihre Mitteilung deshalb sehr ernst genommen und seither jede einzelne Raucherpause ganz genau und minutiös aufgezeichnet. Ein derartiges Verhalten wird sich mit Sicherheit nicht mehr wiederholen, hiervon können Sie ausgehen.“

Die Arbeitgeberin sprach der Mitarbeiterin daraufhin die fristlose Kündigung, hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 30.09.2019 aus. Die

Mitarbeiterin klagte gegen die Kündigung. Das Gericht erklärte die außerordentliche Kündigung für unwirksam, die ordentliche Kündigung zum 30.09.2019 aber für wirksam.

Ein Arbeitszeitbetrug, bei dem ein Mitarbeiter vortäuscht, für einen näher genannten Zeitraum seine Arbeitsleistung erbracht zu haben, obwohl dies tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfang der Fall ist, stellt eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar und erfüllt an sich den Tatbestand des wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs 1 BGB. Dasselbe gilt für den Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren.

Auch die hartnäckige Missachtung der Anweisung, bei Raucherpausen auszustempeln, ist geeignet eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Eine Nikotinsucht mag allenfalls die Anzahl der Raucherpausen erklären, nicht jedoch die Verletzung der Pflichten zu deren ordnungsgemäßer Dokumentation. Dass die Mitarbeiterin durch ihre Nikotinsucht daran gehindert gewesen wäre, ordnungsgemäß ihre Arbeitszeit zu erfassen, hatte sie nicht vorgetragen. Bei bewusst falschen Angaben hinsichtlich der Arbeitszeit oder bei mehrfachen nicht unerheblichen Falschaufzeichnungen bedarf es in der Regel auch nicht noch einer vergeblichen Abmahnung.

Wegen der Schwere der Pflichtverletzung stellt sich die ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung auch nach der durchzuführenden Interessenabwägung als sozial gerechtfertigt dar. Zwar war die Mitarbeiterin bereits seit über 30 Jahren bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Ihr zulasten geht jedoch, dass ihre Pflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt des Arbeitszeitbetrugs strafrechtliche Relevanz hat. Auch nach langjähriger Beschäftigungsdauer kann einem verständigen Arbeitgeber nicht zugemutet werden, durch das vorsätzliche Nichterfassen von Pausenzeiten betrogen zu werden. Durch die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen des flexiblen Arbeitszeitmodells selbst zu erfassen, hatten alle Arbeitnehmer und so auch die Mitarbeiterin einen Vertrauensvorschuss erhalten. Dieses Vertrauen hat die Mitarbeiterin missbraucht.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen vom 03.05.2022

Aktenzeichen: 1 Sa 18/21