Kein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber bei Corona-Infektion
Infiziert sich eine Krankenschwester mit Corona hat sie gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn sie nicht nachweisen kann, dass der Arbeitgeber die Schuld an der Erkrankung trägt.
Eine Mitarbeiterin war als Krankenschwester in einem Pflegeheim in der psychosozialen Betreuung tätig. Im März 2020 arbeitete sie in der Essensausgabe und half Bewohnern beim Essen, ohne vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zu erhalten. Anfang April 2020 wurde sie positiv auf Corona getestet und erkrankte schwer. Auch zwölf Bewohner des Pflegeheims infizierten sich mit Corona. Die Mitarbeiterin verlangte Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber. Als der Arbeitgeber die Zahlung verweigerte klagte die Mitarbeiterin auf Zahlung.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Die Mitarbeiterin konnte nicht hinreichend darlegen, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich geworden ist. Es konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass sich die Mitarbeiterin an ihrem Arbeitsplatz angesteckt hatte. Es blieb unklar, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt hatte. Zwar ging aus einem ärztlichen Attest der Mitarbeiterin hervor, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll. Es erschien jedoch nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu dieser Feststellung und Aussage gekommen war, da sie die Mitarbeiterin im fraglichen Zeitraum nicht rund um die Uhr begleitet hatte und die Mitarbeiterin sich auch außerhalb ihres Arbeitsplatzes angesteckt haben könnte.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich.
Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.03.2022
Aktenzeichen: 3 Ca 1848/21