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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Unterlassung der Abwerbung von Mitarbeitern

Unterlassung der Abwerbung von Mitarbeitern

Das Arbeitsgericht Gera hat eine Klage auf Unterlassung abwerbenden Verhaltens abgewiesen. Ein Verfügungsanspruch gemäß § 6 Abs. 1 des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) war durch das Verhalten des ehemaligen Geschäftsführers der klagenden Arbeitgeberin nicht entstanden. Eine Rechtsverletzung war nicht zu erkennen.

Die Arbeitgeberin, ein Personaldienstleister, begehrte im Eilverfahren eine Verfügung zur Unterlassung abwerbenden Verhaltens. Am 10.09.2021 wurde durch den bis zum 30.11.2021 bei ihr angestellten Geschäftsführer und den ehemaligen Prokuristen in Konkurrenzunternehmen gegründet. Der ehemalige Geschäftsführer wurde zum Geschäftsführer dieses Konkurrenzunternehmens bestellt.

Zum 31.12.2021 kündigten alle Verwaltungsmitarbeiter zweier Filialen der Arbeitgeberin, u.a. der seit dem 01.05.2020 zuletzt als Regionalleiter beschäftigte Mitarbeiter. Am 17.12.2021 teilte der ehemalige Geschäftsführer dem nunmehrigen Geschäftsführer der Arbeitgeberin telefonisch mit, dass sich Mitarbeiter der Arbeitgeberin an ihn gewendet hätten zwecks einer Anstellung bei der neu gegründeten GmbH, er jedoch niemanden aktiv abgeworben habe. Am 22.12.2021 erhielt die Arbeitgeberin ein Kuvert, welches 15 Kündigungen von Leiharbeitnehmern der einen Filiale und ein weiteres Kuvert, welches 12 Kündigungen von Leiharbeitnehmern der anderen Filiale enthielt. Der ehemalige Regionalleiter ist inzwischen bei der neu gegründeten GmbH beschäftigt.

Die Arbeitgeberin beantragte, den ehemaligen Regionalleiter zu verurteilen, es zu unterlassen, Mitarbeiter, die zur Arbeitgeberin in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, unter Nutzung von Daten, von denen er im Zusammenhang mit seinem früheren Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin Kenntnis erlangt hat, für eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber abzuwerben.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Ein Verfügungsanspruch gemäß § 6 Abs. 1 GeschGehG bestand nicht. Danach kann der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses den Rechtsverletzer bei drohender Rechtsverletzung oder im Wiederholungsfall einer Rechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Eine Rechtsverletzung war hier jedoch nicht zu erkennen. Gesammelte Daten über Adressen und Telefonnummern der verwalteten Leiharbeitnehmer sind ebenso wie gesammelte Daten über Adressen und Telefonnummern der Entleiher nicht allgemein zugänglich und damit geschütztes Geschäftsgeheimnis eines Personaldienstleisters. Der ehemaliger Regionalleiter war nach § 4 seines Arbeitsvertrages zur Geheimhaltung über die ihm zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse verpflichtet, nach Abs. 4 auch, soweit rechtlich zulässig, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Verwendung gesammelter Daten durch den ehemaligen Regionalleiter war aber nicht vorgetragen worden. Allein aus der Kündigung von 12 Leiharbeitnehmern der betreffenden Filiale folgte ein solcher nicht. Eine Einflussnahme des ehemaligen Regionalleiters auf diese Arbeitnehmer unter unbefugtem Zugriff auf ein Geschäftsgeheimnis war ebenfalls nicht vorgetragen worden. Zum Zeitpunkt dieser Kündigungen war der ehemalige Regionalleiter noch als solcher angestellt und befugt, auf die gesamelten Arbeitnehmerdaten der Arbeitgeberin zuzugreifen. Es war auch nicht substantiiert vorgetragen worden, dass der ehemalige Regionalleiter unter Zugriff auf diese Daten zu Lasten der Arbeitgeberin auf die Leiharbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hatten, eingewirkt hatte. Sollte er diesen Leiharbeitnehmern während seines Arbeitsverhältnisses mitgeteilt haben, dass er sein Arbeitsverhältnis gekündigt habe und im neuen Jahr bei der neu gegründeten Konkurrentin tätig sein wolle unter Hinweis, dass er nicht wisse, wie es mit der Filiale weitergehe, stellten diese Äußerungen für sich keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Will man das In-Aussicht-stellen einer Wechselmöglichkeit im Folgejahr gegenüber Arbeitnehmern als unzulässiges Abwerbungsverhalten und damit als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung einordnen, so folgte daraus jedoch nicht, dass ein solches Verhalten auch gegenüber denjenigen Mitarbeitern erfolgt war, die tatsächlich zum Konkurrenzunternehmen gewechselt sind.

Die Arbeitgeberin hat Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt (anhängig unter dem Aktenzeichen 1 SaGa 2/22).

Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 08.03.2022

Aktenzeichen: 3 Ga 2/22