Rechtsanwalt Dr. von Harbou

Vertrauen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Geben Sie mir die Gelegenheit, Sie von mir und meinen Fähigkeiten zu überzeugen. Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen ersten Termin, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und ich Sie anschließend über die rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten informiere.

Geschäftszeiten

Montag - Freitag 09:00 -18:00 Uhr
Samstag - Sonntag Geschlossen

Aktueller Rechtsblog

Top
Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kein Anspruch einer Arbeitnehmervereinigung auf Veröffentlichungen im Intranet des Arbeitgebers

Kein Anspruch einer Arbeitnehmervereinigung auf Veröffentlichungen im Intranet des Arbeitgebers

Aus Art. 9 Abs. 3 GG folgt folgt kein Anspruch einer Arbeitnehmervereinigung auf arbeitgeberseitige Veröffentlichung von Informationen im Intranet des Arbeitgebers.

Eine Arbeitnehmervereinigung, die nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.6.2021 (Az.: 1 ABR 28/20) mangels hinreichender Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler seit dem 21.04.2015 nicht mehr tariffähig ist, war im Hauptpersonalrat einer Arbeitgeberin (gesetzliche Krankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und verzweigter Geschäftsstellenstruktur) mit 4 von 27 Sitzen vertreten. Die Beschäftigten der Arbeitgeberin sind bundesweit verstreut und kommunizieren u.a. über das unternehmenseigene Intranet. Ein Großteil der Beschäftigten befindet sich seit der Corona-Pandemie im Home-Office. Auch die im Home-Office arbeitenden Beschäftigten kommunizieren über das Intranet. Die Arbeitgeberin unterhält in ihrem Intranet die Rubrik „Gewerkschaften“, in die sie für die tarifzuständigen Gewerkschaften bundesweite Tarifinformationen einstellt. Seit der oben zitierten BAG-Entscheidung über die Tarifunfähigkeit der betreffenden Arbeitnehmervereinigung veröffentlicht sie keine Informationen dieser Arbeitnehmervereinigung mehr im Intranet.

Die Arbeitnehmervereinigung klagte gegen die Arbeitgeberin darauf, mitglieder- und beschäftigtenbezogene Informationen im Intranet der Arbeitgeberin unter der neu zu schaffenden Rubrik „Interessenvertretung DHV“ veröffentlichen zu dürfen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Zwar ist für die Geltendmachung des Anspruchs einer Arbeitnehmervereinigung auf arbeitgeberseitige Veröffentlichung von Informationen im Intranet des Arbeitgebers der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG eröffnet. Allerdings hat die klagende Arbeitnehmervereinigung keinen aus Art. 9 Abs. 3 GG abzuleitenden Anspruch gegen die Arbeitgeberin, die von der Arbeitnehmervertretung zum Zweck der Mitglieder- und Beschäftigteninformation erstellten, beschäftigtenbezogenen Informationen im krankenkasseneigenen Intranet der Arbeitgeberin unter der neu zu schaffenden Rubrik Interessenvertretung DHV zu veröffentlichen.

Die Arbeitnehmervertretung fällt als nicht mehr tariffähige Arbeitnehmervereinigung in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG. Die Arbeitgeberin muss zwar grundsätzlich dulden, dass die Arbeitnehmervereinigung auch in ihren Betriebsstätten die von der Arbeitgeberin zum Zweck der Mitglieder- und Beschäftigteninformation erstellten, beschäftigtenbezogenen Informationen veröffentlicht, insbesondere die Anbringung entsprechenden Schriftguts an den Bekanntmachungstafeln im Betrieb. Auch die Zusendung von E-Mails mit entsprechenden Informationen an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer ist zu dulden. Es besteht aber kein Anspruch der Arbeitnehmervereinigung darauf, dass die Arbeitgeberin entsprechende Informationen im Intranet für die Arbeitnehmervereinigung veröffentlicht. Das damit verbundene Verhalten der Arbeitgeberin ginge über ein bloßes Dulden der Werbe- und Informationstätigkeit der Arbeitnehmervereinigung hinaus und würde von ihr ein aktives Tun zur Unterstützung der Werbe- und Informationstätigkeit der Arbeitnehmervereinigung verlangen. Das gehört nicht zum Inhalt der Betätigungsfreiheit von Arbeitnehmervereinigungen i.S.v. Art. 9 Abs. 3 GG. Die Einstellung und die jeweilige Aktualisierung des Informationsangebots der Arbeitnehmervereinigung im Intranet der Arbeitgeberin würde auch jeweils Personal der Arbeitgeberin binden und damit Kosten verursachen. Deshalb besteht insbesondere keine Vergleichbarkeit mit der Gestattung der Werbung am klassischen Schwarzen Brett.

Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Arbeitgeberin sämtliche Informationen in ihrem Intranet selbst veröffentlicht und administriert. Die Art und Weise, wie die Arbeitgeberin Inhalte in ihrem Intranet veröffentlicht und administriert, kann ihr nicht vorgeschrieben werden. Selbst wenn man dies anders sähe, verhülfe dies der Klage nicht zum Erfolg, denn die Arbeitnehmervereinigung hatte nicht einen Anspruch auf die Einräumung eigener Administratorenrechte im Intranet der Arbeitgeberin geltend gemacht. Sie verlangte mit ihrem Klageantrag, dass die Arbeitgeberin die Informationen der Arbeitnehmervereinigung im Intranet der Arbeitgeberin veröffentlicht und nicht die Duldung der Veröffentlichung durch die Arbeitnehmervereinigung selbst.

Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31.03.2022

Aktenzeichen: 4 Ca 248/21