Kein Anspruch einer Arbeitnehmervereinigung auf Veröffentlichungen im Intranet des Arbeitgebers
Die Arbeitnehmervereinigung klagte gegen die Arbeitgeberin darauf, mitglieder- und beschäftigtenbezogene Informationen im Intranet der Arbeitgeberin unter der neu zu schaffenden Rubrik „Interessenvertretung DHV“ veröffentlichen zu dürfen.
Die Arbeitnehmervertretung fällt als nicht mehr tariffähige Arbeitnehmervereinigung in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG. Die Arbeitgeberin muss zwar grundsätzlich dulden, dass die Arbeitnehmervereinigung auch in ihren Betriebsstätten die von der Arbeitgeberin zum Zweck der Mitglieder- und Beschäftigteninformation erstellten, beschäftigtenbezogenen Informationen veröffentlicht, insbesondere die Anbringung entsprechenden Schriftguts an den Bekanntmachungstafeln im Betrieb. Auch die Zusendung von E-Mails mit entsprechenden Informationen an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer ist zu dulden. Es besteht aber kein Anspruch der Arbeitnehmervereinigung darauf, dass die Arbeitgeberin entsprechende Informationen im Intranet für die Arbeitnehmervereinigung veröffentlicht. Das damit verbundene Verhalten der Arbeitgeberin ginge über ein bloßes Dulden der Werbe- und Informationstätigkeit der Arbeitnehmervereinigung hinaus und würde von ihr ein aktives Tun zur Unterstützung der Werbe- und Informationstätigkeit der Arbeitnehmervereinigung verlangen. Das gehört nicht zum Inhalt der Betätigungsfreiheit von Arbeitnehmervereinigungen i.S.v. Art. 9 Abs. 3 GG. Die Einstellung und die jeweilige Aktualisierung des Informationsangebots der Arbeitnehmervereinigung im Intranet der Arbeitgeberin würde auch jeweils Personal der Arbeitgeberin binden und damit Kosten verursachen. Deshalb besteht insbesondere keine Vergleichbarkeit mit der Gestattung der Werbung am klassischen Schwarzen Brett.
Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Arbeitgeberin sämtliche Informationen in ihrem Intranet selbst veröffentlicht und administriert. Die Art und Weise, wie die Arbeitgeberin Inhalte in ihrem Intranet veröffentlicht und administriert, kann ihr nicht vorgeschrieben werden. Selbst wenn man dies anders sähe, verhülfe dies der Klage nicht zum Erfolg, denn die Arbeitnehmervereinigung hatte nicht einen Anspruch auf die Einräumung eigener Administratorenrechte im Intranet der Arbeitgeberin geltend gemacht. Sie verlangte mit ihrem Klageantrag, dass die Arbeitgeberin die Informationen der Arbeitnehmervereinigung im Intranet der Arbeitgeberin veröffentlicht und nicht die Duldung der Veröffentlichung durch die Arbeitnehmervereinigung selbst.