Arbeitsgericht weist Eilantrag eines Spielerbetreuers des 1. FC Köln ab
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es fehlt an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen besonderen Eilbedürftigkeit. Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung für die Vergangenheit nicht rückgängig gemacht werden kann, reicht dabei nicht aus. Insoweit ist auch zu berücksichtigen gewesen, dass ein Anspruch des Klägers darauf, an den Ligaspielen teilzunehmen, nach dem Arbeitsvertrag nicht offensichtlich gegeben ist. Auch drohen dem Kläger ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung keine wesentlichen Nachteile, was für eine Eilbedürftigkeit erforderlich wäre. Insbesondere ist kein besonderer Reputationsverlust zu erwarten, da über die Freistellung und die Tatsache, dass der Kläger bei Ligaspielen nicht eingesetzt wird, bereits in den Medien berichtet wurde. Ein weiterer unzumutbarer Ansehensverlust bis zu einer möglichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren ist deshalb nicht zu befürchten.