Tarifliche Freistellungstage bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
Der tarifliche Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, der an die Stelle des Anspruchs auf ein tarifliches Zusatzgeld nach dem TV T-ZUG tritt, wird nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer am Freistellungstag arbeitsunfähig erkrankt ist. Er besteht als originärer Erfüllungsanspruch fort und ist grundsätzlich nicht auf das Kalenderjahr befristet.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.2022
Aktenzeichen: 10 AZR 99/21