Betriebsratswahl: Einsichtnahme in Wahlunterlagen
Aus der in § 19 Wahlordnung normierten Pflicht des Betriebsrats, die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren, ergibt sich grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten. Aus dem Zweck der Aufbewahrungspflicht ergibt sich ein berechtigtes Interesse derjenigen an der Einsichtnahme in die Wahlakten, für die die Gültigkeit der Betriebsratswahl von Bedeutung ist.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.11.2021
Aktenzeichen: 7 TaBVGa 1213/21