Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer: Kapitalbeteiligung von 49 % nicht ausreichend für Selbstständigkeit
Mrz 01, 2022
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Geschäftsführer einer GmbH üben nur dann eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn sie aufgrund ihrer Gesellschafterstellung die Rechtsmacht besitzen, einen maßgeblichen Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen und dadurch die Geschicke der Gesellschaft umfassend mitzubestimmen, wofür eine Kapitalbeteiligung von 49% nicht ausreicht.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 01.02.2022
Aktenzeichen: B 12 KR 37/19 R