Keine Betriebsänderung bei fehlender Verminderung der Betriebskapazität
Es besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich gem. § 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wenn nur die Arbeitszeit und die Maschinenlaufzeiten verkürzt werden, soweit es dem Arbeitgeber jederzeit möglich ist, im Rahmen seines Weisungsrechts wieder die Arbeitszeit anzuordnen, die vor der Verkürzung geleistet wurde und mit den vorhandenen Maschinen die ursprüngliche Leistungsfähigkeit des Betriebes wieder erreicht werden kann. In einem solchen Fall wurde die Leistungsfähigkeit des Betriebes nicht herabgesetzt, liegt keine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG vor.
Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 24.11.2021
Aktenzeichen: 5 Ca 935/21