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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews FAQ´s zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

FAQ´s zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat am 14.01.2022 einen 17-seitigen Katalog von Fragen und Antworten zur „Impfpflicht“ in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ab dem 16.03.2022 veröffentlicht. Besonders interessant sind diese Punkte:

  • Ab wann gilt die Nachweispflicht? Beschäftigte in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen müssen den Impf- oder Genesenennachweis dem Gesundheitsamt frühestens ab dem 16.03.2022 nach dessen Aufforderung vorlegen.
  • Wann ist eine Person in einer Einrichtung oder in einem Unternehmen „tätig“? Das BMG formuliert hier vorsichtig, dass erforderlich sein dürfte, dass die Personen nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (= nicht nur jeweils wenige Minuten) in der Einrichtung tätig sind. Das soll z.B. bei (externen) Handwerkern der Fall sein, die Reparaturen im Gebäude durchführen, nicht aber bei Postboten oder Paketzustellern.
  • Was passiert, wenn sog. Alt-Arbeitnehmer keinen Nachweis vorgelegen? Personen, die bereits jetzt in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind und die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen, muss der Arbeitgeber dem Gesundheitsamt melden. Dieses wird den Fall prüfen und die Person ggf. zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Im nächsten Schritt kann das Gesundheitsamt gegenüber dem Beschäftigten ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot aussprechen. Kommt der Arbeitnehmer der Aufforderung des Gesundheitsamtes nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 7f bzw. 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG).
  • Was gilt in Bezug auf nach dem 15.03.2022 eingestellte Arbeitnehmer: Diese dürfen ohne den erforderlichen Nachweis nicht in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen beschäftigt oder tätig werden.
  • Können die Gesundheitsämter auch ohne Benachrichtigung kontrollieren? Ja.
  • Welche arbeitsrechtlichen Folgen können sich für die betroffenen Personen ergeben, wenn keine Nachweise vorgelegt werden? Auch hier formuliert das BMG vorsichtig: Wenn das Gesundheitsamt ein Vertretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, „dürfte“ der Arbeitnehmer in der Regel seinen Vergütungsanspruch verlieren. Verweigert der Arbeitnehmer dauerhaft eine Impfung, kann als letztes Mittel – nach Ausspruch einer Abmahnung – eine Kündigung in Betracht kommen.
  • Wann begeht der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit? Er handelt ordnungswidrig, wenn er entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person beschäftigt oder im Fall einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informiert.
  • Wie hoch können die Geldbußen sein und können sie wiederholt verhängt werden?Sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte müssen bei Verstößen mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR rechnen. Eine wiederholte Verhängung der Geldbuße kommt in Betracht, wenn eine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung vorliegt oder ein neu gefasster (Unterlassungs-)Entschluss anzunehmen ist.
  • Kann die Impfpflicht durch Zwang durchgesetzt werden? Nein.