Kündigung der Justitiarin des Erzbistums Köln unwirksam
Das Arbeitsgericht Köln hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die unabgesprochene Mitnahme von Eigentum des Arbeitgebers nach Hause stellt zwar eine Pflichtverletzung dar, die grundsätzlich eine Kündigung begründen kann. In der konkreten Situation reicht die Mitnahme des Bürostuhls aber nicht aus, um die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Erzbistum hat kurz vor Ostern 2020 der Tätigkeit im Homeoffice generell Vorrang vor der Präsenztätigkeit im Büro eingeräumt, die dafür notwendige Ausstattung so kurzfristig aber nicht zur Verfügung gestellt. Auch die Versetzung der Mitarbeiterin in den Ruhestand vom 28.07.2021 ist unwirksam. Die dafür notwendige Prognose, dass die Mitarbeiterin ihre Dienstfähigkeit auch in den nächsten sechs Monaten nicht wiedererlangen wird, ist nicht schon allein aufgrund der vertrauensärztlichen Stellungnahme von Januar 2021 und der seither fortdauernden Dienstunfähigkeit gerechtfertigt gewesen. Der Mitarbeiterin steht von dem Erzbistum kein Schmerzensgeld zu. Die Aufarbeitung der Missbrauchsfälle ist notwendig gewesen; die damit verbundenen Belastungen für die betrauten Arbeitnehmer waren unvermeidbar. Der Mitarbeiterin als Leiterin der Stabsabteilung Recht ist es zumutbar gewesen, selbst um für sie notwendige Unterstützung durch das Erzbistum nachzusuchen.