Pfändbarkeit von Corona-Prämien
Mrz 01, 2022
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Corona-Prämien, die einem Arbeitnehmer in der Gastronomie vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, können aufgrund ihrer Zweckbestimmung auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen als unpfändbare Erschwerniszuschläge gem. § 850 a Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) qualifiziert werden.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachen vom 25.11.2021
Aktenzeichen: 6 Sa 216/21