Trotz Lockdowns kein Kurzarbeitergeld ohne erneute Anzeige des Arbeitsausfalls
Das Sozialgericht Landshut hat entschieden, dass auch bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung im Zuge eines „coronabedingten Lockdowns“ Kurzarbeitergeld nur zu gewähren ist, wenn der Agentur für Arbeit der tatsächliche Arbeitsausfall angezeigt wurde.
Die Inhaberin eines niederbayerischen Hotel- und Gastronomiebetriebes hatte bereits für den Zeitraum des ersten staatlich verordneten „Lockdowns“ für ihre Mitarbeiter von März bis Juni 2020 von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld bewilligt bekommen, nachdem sie im März einen erheblichen Arbeitsausfall angezeigt und einen entsprechenden Antrag bei der Agentur für Arbeit gestellt hatte. Ab o1.11.2020 musste ihr Betrieb erneut wegen des zweiten „Lockdowns“ geschlossen werden. Erst Anfang Februar 2021 zeigte sie für die Monate November und Dezember 2020 den erneuten Arbeitsausfall an und beantragte rückwirkend Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter. Dieser Antrag wurde von der Agentur für Arbeit abgelehnt, weil der Arbeitsausfall der Agentur nicht rechtzeitig angezeigt worden sei.
Das Sozialgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.
Die Leistungsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes besagen, dass dieses nur gewährt werden kann, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt und dieser erhebliche Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig angezeigt worden ist. Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen und mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten ist. Selbst wenn der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, so hat die Anzeige dennoch unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen. Kurzarbeitergeld kann frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Von dieser Anzeige des Arbeitsausfalls zu unterscheiden ist der Leistungsantrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergelds, der in einer zweiten Stufe innerhalb von drei Monaten nachträglich gestellt werden kann.
Im vorliegenden Fall hatte die Hotel- und Gastronomiebetreiberin den durch den zweiten „Lockdown“ bedingten Arbeitsausfall in ihrem Betrieb für die Monate November und Dezember 2020 nicht rechtzeitig angezeigt. Damit entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für diese Monate. Trotz des „Lockdowns“ war es ihr möglich und zumutbar gewesen, entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen eine unverzügliche Anzeige des Arbeitsausfalls in den Monaten November bzw. Dezember vorzunehmen. Die Nichtanzeige des Arbeitsausfalls ist als schuldhaftes Zögern zu werten und kann auch durch die spätere Nachholung im Februar 2021 nicht geheilt werden, unabhängig davon, ob die Hotel- und Gastronomiebetreiberin selbst ausreichend über die gesetzlichen Voraussetzungen informiert gewesen war. Eine Fortgeltung der Anzeige des ersten Arbeitsausfalls vom März 2020 scheidet nach dem Gesetz aus, weil seit dem letzten Kalendermonat mit Bezug von Kurzarbeitergeld, nämlich Juni 2020, bereits mindestens drei Monate ohne Bezug (hier Juli bis Oktober) vergangen sind.
Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.12.2021
Aktenzeichen: S 16 AL 66/21