Kündigung wegen verweigertem Corona-Schnelltest
Mrz 01, 2022
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Weigert sich ein Arbeitnehmer vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie und im Juni 2021 noch fehlenden gesetzlichen Verpflichtung durch den Arbeitgeber bereitgestellte Schnelltests durchzuführen, ist vor Ausspruch einer Kündigung der Ausspruch einer Abmahnung als milderes Mittel geeignet und ausreichend, künftige Vertragstreue zu bewirken.
Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.11.2021
Aktenzeichen: 27 Ca 208/21