Auflösungsantrag des Arbeitgebers wegen übler Nachrede
Für Tatsachen, welche die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) rechtfertigen sollen, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast auch dann wenn es sich um eine üble Nachrede i.S.v. § 186 Strafgesetzbuch (StGB) handelt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der behaupteten Tatsache einer Person bekannt ist, deren Wissen der Arbeitgeberin zuzurechnen ist. Aufforderungen des Arbeitgebers zu einem Verhalten Stellung zu nehmen erfüllen nicht die Funktion einer Abmahnung, auch wenn sie die Missbilligung des Verhaltens durch den Arbeitgeber deutlich zum Ausdruck bringen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10.o6.2021
Aktenzeichen: 8 Sa 22/20