Langzeiterkrankung: keine unbegrenzte Übertragung von Urlaubsansprüchen
Auch bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern erfolgt keine unbegrenzte Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen über die 15-Monatsfrist hinaus. Die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung (Mitteilung der Verfristung) gelten nicht ggü. einem langzeiterkrankten Arbeitnehmer. Denn wenn der langzeiterkrankte Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht in die Lage versetzt werden kann, seinen Urlaub zu nehmen, bedarf es auch keines Hinweises auf eine tatsächlich und rechtlich ohnehin unmögliche Urlaubsgewährung.
Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.o9.2021
Aktenzeichen: 8 Ca 2545/21