EuGH: Rufbereitschaft eines Teilzeit-Feuerwehrmanns ist keine Arbeitszeit
Die ständige Rufbereitschaftszeit eines teilzeitbeschäftigten Reserve-Feuerwehrmanns, der nebenbei mit Genehmigung seines Arbeitgebers eine selbstständige berufliche Tätigkeit als Taxifahrer ausübt, stellt keine „Arbeitszeit“ im Sinn der Arbeitszeitrichtlinie dar. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die ständige Abrufbarkeit dazu führen würde, dass er insgesamt in der Gestaltung seines Lebens und seiner anderen Tätigkeit erheblich beeinträchtigt würde, so der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).
Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein teilzeitbeschäftigter Reserve-Feuerwehrmann in Irland, der mit Genehmigung nebenbei als selbstständiger Taxifahrer tätig ist. Als Feuerwehrmann unterliegt er einer Rufbereitschaft und ist verpflichtet, an 75% der Feuerwehreinsätze teilzunehmen. Während der Bereitschaftszeiten muss er zwar nicht an einem bestimmten Ort sein, hat aber, wenn er einen Notruf zur Teilnahme an einem Einsatz erhält, innerhalb einer maximalen Frist von zehn Minuten an der Feuerwache einzutreffen. Die Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft umfasst grundsätzlich sieben Tage in der Woche und 24 Stunden am Tag und wird nur durch die im Voraus mitgeteilten Urlaubszeiten und Zeiten der Nichtverfügbarkeit unterbrochen. Der Kläger sieht sich in seinen familiären und sozialen Aktivitäten sowie seiner beruflichen Tätigkeit als Taxifahrer beschränkt. Der Stadtrat von Dublin verstoße dadurch, dass er eine Bereitschaft von sieben Tagen in der Woche und 24 Stunden am Tag verlange und sich weigere, die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit anzuerkennen, gegen die Vorschriften über die tägliche Ruhezeit, die wöchentliche Ruhezeit und die wöchentliche Höchstarbeitszeit. Er hält die Bereitschaftsstunden für die Feuerwehr als “Arbeitszeit“ und forderte vergeblich einen entsprechenden Ausgleich. Das mit der Sache befasste irische Arbeitsgericht ersuchte den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung und Vorabentscheidung.
Der EuGH entschied, dass die Rufbereitschaftszeit eines Reserve-Feuerwehrmanns, der während dieser Zeit mit Genehmigung seines Arbeitgebers eine selbstständige berufliche Tätigkeit ausüben kann, keine “Arbeitszeit“ im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie darstellt. Der Kläger müsse sich während seiner Bereitschaftszeiten zu keinem Zeitpunkt an einem bestimmten Ort aufhalten. Er sei nicht verpflichtet, an allen von seiner Dienstwache aus durchgeführten Einsätzen teilzunehmen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls ergebe, dass die ihm als Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen als Feuerwehrmann nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten, objektiv ganz erheblich beeinträchtigten. So müsse das Vorlagegericht berücksichtigen, ob er in der Lage sei, diese andere berufliche Tätigkeit während der Bereitschaftszeiten nach seinen eigenen Interessen zu entfalten und ihr einen erheblichen Teil dieser Zeiten zu widmen ohne dass die durchschnittliche Häufigkeit der Notrufe und die durchschnittliche Dauer der Einsätze die tatsächliche Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verhinderten. Organisatorische Schwierigkeiten, die sich möglicherweise aus den Entscheidungen des betreffenden Arbeitnehmers ergäben, wie etwa die Wahl eines Wohnorts oder von Orten für die Ausübung einer anderen beruflichen Tätigkeit, die mehr oder weniger weit von den Einsatzorten entfernt seien, seien unbeachtlich.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.11.2021
Aktenzeichen: C-214/20