Fristlose Kündigung bei VW nach Dieselskandal unwirksam
Das Arbeitsgericht hatte in erster Instanz der Klage durch Teilurteil im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung stattgegeben und sie hinsichtlich des Schadensersatzes, der Boni und der Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Der Streit über die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung und über den Weiterbeschäftigungsantrag ist noch beim Arbeitsgericht anhängig. Gegen das Teilurteil legten beide Parteien Berufung ein. Die Arbeitgeberin macht zudem im Wege der Widerklage Schadensersatz i.H.v. 3 Mio. EUR geltend. Hierzu trug sie vor, ihr seien durch Pflichtverletzungen des Mitarbeiters erhebliche Schäden in den USA entstanden, von denen hier ein Teilbetrag eingeklagt werde.
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück; die Berufung des Mitarbeiters hatte teilweise Erfolg. Die Revision wurde lediglich bzgl. der auf Schadensersatz wegen datenschutzrechtlicher Verstöße gerichteten Anträge zugelassen. Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht fristlos aufgelöst. Die von der Arbeitgeberin erhobene Widerklage auf Schadensersatz i.H.v. 3 Mio. EUR war als unzulässige Teilklage abzuweisen. Die Berufung des Mitarbeiters blieb erfolglos, soweit sie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten zum Gegenstand hat, weil das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) einen solchen Anspruch ausschließt. Hinsichtlich des Bonusanspruchs war seine Berufung zum Teil erfolgreich. Der Mitarbeiter hat zudem Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aufgrund der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften i.H.v. 1.250,00 EUR. Der Mitarbeiter hatte sich insoweit eine Zahlung in der Größenordnung von 5.000,00 EUR vorgestellt.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22.10.2021
Aktenzeichen: 16 Sa 761/20