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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Fristlose Kündigung bei VW nach Dieselskandal unwirksam

Fristlose Kündigung bei VW nach Dieselskandal unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die fristlose Kündigung eines bei der Volkswagen AG beschäftigten Arbeitnehmers (Leiter der Hauptabteilung „Entwicklung Aggregate Diesel“ – EAD) in einem der sogenannten NOx-Verfahren für unwirksam erklärt.

Der Mitarbeiter hatte die Feststellung der Unwirksamkeit seiner fristlosen Kündigung, Bonuszahlungen, seine Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf eine ursprünglich erhobene Widerklage, die Feststellung von Schadensersatzansprüchen wegen rechtswidrigen Umgangs mit personenbezogenen Daten und hierzu hilfsweise die Zahlung von Schmerzensgeld verlangt. Die Arbeitgeberin hatte widerklagend Schadensersatz begehrt; sie wirft dem Mitarbeiter u.a. vor, er habe als Leiter der Hauptabteilung „Entwicklung Aggregate Diesel“ (EAD) die Verwendung einer Manipulationssoftware bei Motoren für den US-amerikanischen Markt nicht unterbunden und diese Thematik nicht an geeignete Stellen im Unternehmen gemeldet.

Das Arbeitsgericht hatte in erster Instanz der Klage durch Teilurteil im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung stattgegeben und sie hinsichtlich des Schadensersatzes, der Boni und der Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Der Streit über die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung und über den Weiterbeschäftigungsantrag ist noch beim Arbeitsgericht anhängig. Gegen das Teilurteil legten beide Parteien Berufung ein. Die Arbeitgeberin macht zudem im Wege der Widerklage Schadensersatz i.H.v. 3 Mio. EUR geltend. Hierzu trug sie vor, ihr seien durch Pflichtverletzungen des Mitarbeiters erhebliche Schäden in den USA entstanden, von denen hier ein Teilbetrag eingeklagt werde.

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück; die Berufung des Mitarbeiters hatte teilweise Erfolg. Die Revision wurde lediglich bzgl. der auf Schadensersatz wegen datenschutzrechtlicher Verstöße gerichteten Anträge zugelassen. Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht fristlos aufgelöst. Die von der Arbeitgeberin erhobene Widerklage auf Schadensersatz i.H.v. 3 Mio. EUR war als unzulässige Teilklage abzuweisen. Die Berufung des Mitarbeiters blieb erfolglos, soweit sie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten zum Gegenstand hat, weil das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) einen solchen Anspruch ausschließt. Hinsichtlich des Bonusanspruchs war seine Berufung zum Teil erfolgreich. Der Mitarbeiter hat zudem Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aufgrund der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften i.H.v. 1.250,00 EUR. Der Mitarbeiter hatte sich insoweit eine Zahlung in der Größenordnung von 5.000,00 EUR vorgestellt.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22.10.2021

Aktenzeichen: 16 Sa 761/20