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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kündigung eines Lehrers wegen Ablehnung der Maskenpflicht

Kündigung eines Lehrers wegen Ablehnung der Maskenpflicht

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung eines Lehrers, der die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ablehnte, für wirksam erklärt.

Der Lehrer hatte es abgelehnt, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Eine E-Mail von ihm an die Schulelternsprecherin enthielt neben Ausführungen zur allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule („bin ich der Meinung, dass diese „Pflicht“ eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet.“), auch die Aufforderung an die Eltern, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen.

Die Kündigung war aufgrund der E-Mail-Äußerungen gegenüber der Schulelternsprecherin begründet. Der Lehrer war zuvor auch abgemahnt worden. Das beklagte Land, hatte ihn darauf hingewiesen, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme. Danach hatte der Lehrer jedoch mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festgehalten.

Ein weiterer Kündigungsgrund bestand in der beharrlichen Weigerung des Lehrers, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das von ihm vorgelegte, aus dem Internet bezogene Attest eines österreichischen Arztes rechtfertigt keine Befreiung von der Maskenpflicht.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.10.2021

Aktenzeichen: 10 Sa 867/21