Kündigung eines Lehrers wegen Ablehnung der Maskenpflicht
Die Kündigung war aufgrund der E-Mail-Äußerungen gegenüber der Schulelternsprecherin begründet. Der Lehrer war zuvor auch abgemahnt worden. Das beklagte Land, hatte ihn darauf hingewiesen, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme. Danach hatte der Lehrer jedoch mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festgehalten.
Ein weiterer Kündigungsgrund bestand in der beharrlichen Weigerung des Lehrers, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das von ihm vorgelegte, aus dem Internet bezogene Attest eines österreichischen Arztes rechtfertigt keine Befreiung von der Maskenpflicht.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.10.2021
Aktenzeichen: 10 Sa 867/21