Unwirksame fristlose Kündigung eines Fahrradkurierfahrers
Das Arbeitsgericht Berlin hat am 16.09.2021 entschieden, dass die arbeitgeberseitige außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung eines Fahrradkuriers eines Lastfahrräder-Lieferdienstes unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.
Dem Mitarbeiter wurde die Kündigung erst zugestellt, nachdem dieser kurz zuvor durch einen Aushang zu einer Betriebsratswahl eingeladen hatte. Der Einwand der Arbeitgeberin, der Mitarbeiter müsse so gestellt werden, als sei ihm die Kündigung noch vor Eintritt des dadurch eingetretenen Sonderkündigungsschutzes nach § 15 Kündigungsschutzgesetz zugegangen, weil er den vorherigen Zugang der Kündigung treuwidrig durch falsche Angaben vereitelt habe, griff nicht durch. Schließlich führte auch der Vorwurf der Arbeitgeberin, der Mitarbeiter habe seine Arbeit beharrlich verweigert, nicht zur Rechtfertigung der Kündigung. Der Mitarbeiter hatte insoweit darauf verwiesen, dass es eine konkrete Arbeitsaufforderung, der er nicht nachgekommen sei, nicht gegeben habe.
Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.09.2021
Aktenzeichen: 41 Ca 3718/21